Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Hinslchtlich der zur Ertheilung der dinglichen und persönlichen Brennereirechte zuständigen 
Behörden, so wie der Concessions= und Recognitionsgelder bleibt es bei den bisherigen gesetz- 
lichen Bestimmungen. Jedoch wird für kleine Brennereien, welche bisher ohne Concession 
bestanden haben, mit welchen der Besitzer auch künftig keinen Ausschank im Orte verbinden 
will, und deren Brennkessel nicht mehr als 4 Imi hält, das Concessionsgeld auf 30 kr. bis 
1 fl. herunter gesetzt, wenn ihre Eigenthümer binnen zwei Jahren von Erscheinung des ge- 
genwärtigen Gesetzes an gerechnet, um Concession einkommen. 
Art. 38. 
In Beziehung auf die Berechtigung zum Branntweinschank und die dafür zu entrichten- 
den Concessions= und Recognitionsgelder bleibt es bei den seitherigen gesetzlichen Bestimmun- 
gen, und die Entrichtung einer Abgabe für den Kleinhandel mit Branntwein unter 1 Imi 
berechtigt noch keineswegs zum Verkauf unter einer Schenkmaas (Ausschank) ohne besondere 
Ermächtigung der Regierungsbehörde. 
Die Erlaubniß zum Branntweinschank soll künftig, ohne gleichzeitigen Ausschank eines 
anderen Getränks, nur noch ausnahmsweise in Fällen besonderen örtlichen Bedürfnisses er- 
theilt werden; die Erlaubniß zum Branntweinschank und zum Ausschank anderer Getränke 
aber künftig nur noch mit der Bestimmung, daß der Branntweinschank eingestellt werden 
müsse, wenn der Ausschank anderer Getränke nicht betrieben werde. 
Der Hausirhandel mit Branntwein jeder Art darf künftig nicht mehr statt finden (ver- 
gleiche jedoch Art. 14, Ziff. 4). Patente biefür dürfen von Erscheinung dieses Gesetzes an 
nicht mehr ausgestellt, noch erneuert werden. 
Art. 39. 
Alle zur Zeit der Erscheinung dieses Gesetzes bestehenden Brennereien und Brennappa- 
rate sind von dem Besitzer spätestens bis zum 30. September 1852 den Ortssteuerbeamten 
anzuzeigen; bei diesen Brennereien wird die Belohnung der Eichbehörden für die nach Art. 4 
vorgeschriebenen Eichungen ausnahmsweise auf die Staatskasse übernommen. 
Verfehlungen gegen diese Vorschrift werden nach Art. 24 gerügt, woneben im Falle 
einer hinzu kommenden Steuergefährdung die wegen dieser verwirkte Strafe eintritt. 
Art. 40. 
Alle den 1. Oktober 1852 vorhandenen Branntweinvorräthe werden aufgenommen und
	        
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