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II. Verfügungen der Departementt.
Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Einleitungen zum Vollzug des Branntweinsteuer-Gesetzes vom
19. September 1852.
Zu Vollziehung des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die Abgabe vom Brannt-
wein, werden unter Vorbehalt einer demnächst erscheinenden umfassenderen Instruktion, mit
höchster Genehmigung vom 19. d. M. folgende vorläufige Vorschriften ertheilt:
. 1.
Uebergangssteuer.
Die Erhebung der Uebergangssteuer vom Branntwein nach den Bestimmungen des Ge-
setzes Art. 12 tritt mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes ein, und sind demgemäß
für den Branntwein, welcher aus dem zum Zollverein gehörigen Ausland eingeführt wird,
bei einem Weingeistgehalt von 50° nach dem Alkoholometer von Tralles dem Eimer nach
10 fl. 40 kr. zu erheben.
Die zur Ermittlung des Stärkegrads erforderlichen Alkoholometer werden den Grenz--
steuerbeamten nebst einer Gebrauchs-Anwelsung und einer Hülfstabelle für die Steuerberech-
nung gleichzeitlg mit gegenwärtiger Verfügung zugehen.
Hinsichtlich der Uebergangsstraßen, auf welchen allein die Einfuhr von Branntwein er-
sfolgen darf, so wie der zur Erhebung der Uebergangssteuer zuständigen Steuerämter wird
auf die dießfällige besondere Bekanntmachung vom heutigen Tage Bezug genommen.
g. 2.
Anzeige der Brennereien und Uebergabe der Brennerei-Beschreibung.
Alle dermalen bestehenden Branntweinbrennereien, so wie die Destillir-Apparate der
Apotheker, Chemiker und anderer Destillateure sind vor dem 1. Oktober dem Ortssteuer-
beamten (Aceiser) anzuzeigen, wobei zugleich die nunmehr nach dem Gesetz (Art. 37) all-
gemein erforderliche Eoncession zum Brennereibetrieb nachzuweisen ist. Bei Brennereien,
welche bisher ohne Concession bestanden haben, ist diese alsbald nachzusuchen, und daß dieß
geschehen, durch ein Zeugniß des Oberamts nachzuweisen.