Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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8. 4. 
Genehmigung der Brennerei-Beschreibungen und Betriebsplane. 
Die ordentlicherweise den Ortssteuerbeamten obliegende Prüfung und Genehmigung der 
in &. 2 und 3 vorgeschriebenen Urkunden hat vorerst und bis auf weitere Anordnung durch 
den Umgelds-Commissär zu geschehen, an welchen daher die Ortssteuerbeamten die ihnen zu- 
kommenden Brennerei-Beschreibungen, Betriebsplane und Materialverzeichnisse sogleich nach 
Empfang mit ihren etwaigen Bemerkungen einzusenden haben. ( 
Dem Umgelos-Commissär liegt ob: 
a) bezüglich derjenigen Brennereien, welche bereits im Gange sind, die Prüfung der frag- 
lichen Urkunden unverzüglich vorzunehmen und die Eichung, Maasbezeichnung und 
Nummerirung der Geräthe einzuleiten, worüber die Hauptinstruktion nähere Vor- 
schriften enthalten wird. 
Ergeben sich bei der Prüfung keine Anstände, so hat der Umgelds-Commissär die 
Urkunden, mit seiner Genehmigung versehen, an den Ortssteuerbeamten zurückzugeben, 
welcher je ein Exemplar derselben dem Brenner wieder einhändigt. Andernfalls aber 
ist, vorgängig der Genehmigung, durch den Umgelds-Commissär an Ort und Stelle 
die erforderliche Untersuchung vorzunehmen oder durch einen zuverlässigen Steuer- 
aufseher vornehmen zu lassen. 
b) Hinsichtlich derjenigen Brennereien, welche zur Zeit noch nicht im Betrieb stehen, find 
die unter Lit. a. bemerkten Einleitungen jedenfalls so zeitig zu treffen, daß solche 
vor dem beabsichtigten Beginn des Betriebs gänzlich bereinigt sind. 
Sollten die in §§P. 2 und 3 bestimmten Fristen in einzelnen Fällen zu kurz erscheinen, 
so können die Umgelds = Commissariate angemessene Verlängerungen eintreten lassen, wobei 
jedoch stets die Sicherung des Abgaben-Interesse sorgfältig im Auge zu behalten und daher 
bienach die geeignete Vorkehr zu treffen ist. 
Auf den 1. Juli 1853 haben die Umgelds-Commissariate in Gemeinschaft mit den 
Cameralämtern gutächtlichen Bericht an das Steuercollegium darüber zu erstatten, ob den 
Ortssteuerbeamten nach dem Grade von Uebung, welche dieselben bis dahin in den Brannt- 
weinsteuer-Geschäften erlangt haben werden, die Prüfung und Genehmigung der Betriebsplane 
und Brennerei-Beschreibungen fernerhin übertragen werden kann, oder ob es nothwendig 
erscheint, für einzelne Orte die Bestimmung des gegenwärtigen Paragraphen noch länger 
fortdauern zu lassen.
	        
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