Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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unter unterschriftlicher Anerkennung des Eigenthümers zu verzeichnen und sämmtliche Anzei- 
gen mit den hierauf bezüglichen Verhandlungen spätestens bis 1. November d. J. an das 
Cameralamt einzusenden, welches solche in Gemeinschaft mit dem Umgelds-Commissär zu prü- 
sen hat. Die hiebei sich ergebenden Anstände hat der Umgelds-Commissär entweder selbst 
zu untersuchen, oder durch einen zuverläßigen Steueraufseher an Ort und Stelle untersu- 
chen zu lassen. 
S. 9. 
Ansatz und Erhebung der nachzuholenden Abgabe. 
In Beziehung auf die Berechnung und Erhebung der Nachsteuer werden folgende 
Vorschriften ertheilt: 
1) Bei Branntwein-Vorräthen, welche zusammen nur 1 Imi und weniger betragen, 
ist der Geringfügigkeit wegen und weil der nachzuholende Betrag häufig die Erhebungskosten 
nicht austragen würde, von einer Steuernachholung abzustehen, daher auch für solche kleine 
Quantitäten die Anzeige erlassen wurde (vergl. §. 7). 
2) Bei Vorräthen von mehr als 1 Imi bis 4 Imi cinschließlich kann, weil es sich auch 
bier von keinem erheblicheren Interesse handelt, die Abgabe ohne nähere Untersuchung der 
Stärke nach dem Satz von 5 fl. 40 kr. für den Eimer angesetzt und erhoben werden. 
3) Vorräthe über 4 Imi dagegen werden nach ihrer wirklichen, durch den Tralles'schen 
Alkobolometer zu ermittelnden Stärke mit der Abgabe belegt. 
Die Ortssteuerbeamten haben daher nach der ihnen mitgetheilten Anweisung zum Ge- 
brauch des Alkoholometers die erforderliche Untersuchung vorzunehmen, oder wenn sie selbst 
noch nicht im Besitz eines Alkoholometers seyn sollten, urkundlich erhobene Muster von jedem 
Gefäß in versiegelten Flaschen von mindestens 1 QOuart (Schoppen) bis zur nächsten An- 
kunft des Umgelds-Commissärs aufzubewahren, welcher alsdann das Weitere zu be- 
sorgen hat. 
S. 10. 
Behandlung der Ansprüche auf Befreiung von der Nachversteuerung. 
Ansprüche auf Befreiung von vorstehender Abgabennachholung auf Grund des Gesetzes 
Art. 40 Absatz 3 find unter Anschluß der zu deren Begründung übergebenen Belege von 
dem Cameralamt und Umgelds-Commissariat dem Steuer-Collegium zur CEntscheidung 
vorzulegen.
	        
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