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8. 11.
Abgabe vom Branntwein-Kleinverkauf.
Aufforderung zur Anmeldung, Behufs der Belegung mit der gesetzlichen Abgabe.
Nach Artikel 14 des Gesetzes ist die in diesem Artikel bestimmte Abgabe vom Brannt-
wein-Kleinverkauf, auf die dem Gewerbetreibenden obliegende Anzeige seines
Gewerbe-Betriebs anzusetzen, und aus Art. 28 geht hervor, daß jeder, welcher Branntwein
irgend einer Art im Kleinen verkauft oder mit Branntwein haufirt, ohne mit der gesetzlichen
Abgabe belegt zu seyn, der Abgabengefährdung sich schuldig macht, auch wenn er sonst zu
diesem Geschäfte berechtigt wäre.
Es ergeht daher an alle Schild-, Speise= und Schenkwirthe, Bierbrauer, Kaffeewirthe,
Conditoren, Apotheker, Kaufleute, Krämer, Branntweinschenken, Branntweinhaufirer und
sonstige Personen, welche Branntwein oder Liqueure im Kleinen, d. b. in Quantitäten unter
1 Imi verkaufen, die Aufforderung, zu Vermeidung der gesetzlichen Strafe
auf den 1. Oktober v. J.
dem Ortssteuerbeamten (Aceiser) ihres Wohnorts Art und Umfang ihres Gewerbebetriebs
nach den im Gesetz bestimmten Kategorien schriftlich oder mündlich (zu Protokoll) anzuzeigen
und biebei zugleich ihre Berechtigung durch Vorlegung des Concessions-Dekrets der zuständi-
gen Polizeibehörde nachzuweisen.
Die Cameralämter werden beauftragt, auch diese Aufforderung, gleich der im §. 7 be-
merkten, in ihren Bezirken noch besonders bekannt machen zu lassen und dieser Bekannt-
machung beizufügen, daß nach Art. 38 des Gesetzes von nun an Patente für den Haußfrr-
handel nicht mehr ausgestellt noch erneuert werden, und daß es daher bei Branntweinhau-
firern, deren Patent abgelaufen ist, jener Anzeige nicht bedürfe.
5. 12.
Erstmaliger Ansatz der neuen Abgabe vom Branntwein-Kleinverkauf.
Sämmtliche auf Grund des vorstehenden Aufrufs zur Anzeige kommenden Gewerbe find
nach den Vorschriften der demnächst erscheinenden Hauptinstruktion vom 1. Oktober 1852 an
mit der gesetzlichen Abgabe zu belegen, von welcher daher in dem Verwaltungsjahr 1832
noch drei Ouartalraten anfallen.