Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

228 
Insoweit bei der Ablösung eines Staatsschuloscheins jene Zinsabschnitte nicht mit aus- 
geliefert werden, werden deren Beträge an der Hauptforderung abgezogen, alsdann aber 
diese Zinsabschnitte dem später sich meldenden Inhaber, auch vor ihrem Verfalltage, ausbezahlt. 
Art. 19, 
Ein Zinsabschnitt, welcher nicht binnen drei Jahren, von dem Verfalltage an gerechnet, 
zur Einlösung gebracht wird, tritt außer Kraft. 
Bei den in Art. 18 bezeichneten Zinsabschnitten beginnt diese Frist mit dem Ablaufe 
der für den betreffenden Staatsschuldschein festgesetzten Verjährungsfrist. 
Art. 20. 
In Beziehung auf vernichtete oder verloren gegangene Zinsabschnitte gelten die Vor- 
schriften der Art. 5—8, 12—15. 
Die Benachrichtlgung der Staatsschulden-Zahlungskasse durch den Anrufenden oder durch 
das Gericht (vergl. Art. 5) hat die Wirkung, daß gegen den Anrufenden die Verjährungs- 
frist des Art. 19 nicht läuft. 
Art. 21. 
Elne gerichtliche Kraftloserklärung verlorener Zinsabschnitte findet nicht Statt. 
Hat binnen der Verjährungsfrist (Art. 19) kein Inhaber sich gemeldet, so kann der 
Anrufende, der sein Recht bescheinigt hat (Art. 8), den Betrag des verjährten Zinsabschnitts 
von der Kasse ausbezahlt verlangen. 
Art. 22. 
Die Verjährungsfristen der Art. 3 und 19 laufen auch gegen minderjährige und die 
ihnen gleichgestellten Personen. 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt. 
Art. 23. 
Die mit einem Staatsschuldscheine ausgegebene Zinsleiste (Talon) wird für jeden In- 
haber kraftlos, sobald das Recht aus dem Hauptschuldschein auf irgend eine Weise erloschen ist. 
Art. 24. 
Ist dem Inhaber des Hauptschuloscheins die Zinsleiste zu Grunde gegangen oder ab- 
handen gekommen, so hat er hievon, unter Vorlegung des ersteren, der Staatsschulden-Zah- 
lungskasse Anzeige zu machen. Diese erläßt hierauf eine öffenliche Aufforderung an den et- 
waigen Inhaber der Zinsleiste, dieselbe binnen der Frist von neunzig Tagen, von dem Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.