Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

229 
falltage des letzten mit dieser Zinsleiste ausgegebenen Zinsabschnittes, oder wenn der Auf- 
ruf erst nach dlesem Verfalltage erfolgt, vom Tage der Aufforderung an gerechnet, bei Ver- 
lust seines Rechts aus der Urkunde der Kasse vorzulegen. 
Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist hat die Staatsschulden-Zahlungskasse dem Anru- 
fenden sofort eine neue Zinsleiste auszufolgen. 
Meldet sich dagegen binnen der anberaumten Frist ein Inhaber der Zinsleiste, so ist 
gemäß den Bestimmungen der Art. 12—14 zu verfahren. 
Art. 25. 
Das für die Fälle der Art. 5, 12, 20 und 24 zuständige Gericht ist das K. Stadtgericht 
in Stuttgart. 
Art. 26. 
Vorübergehende Bestimmung. 
Bei den auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheinen, welche bis jetzt gekündigt wor- 
den sind, und bei den schon verfallenen, aber noch nicht eingelösten Zinsabschnitten laufen 
die in den Art. 3 und 19 bezelchneten Verjährungsfristen erst von dem Tage der Verkündi- 
gung des gegenwärtigen Gesetzes. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen find mit dem Vollzuge dieses Gesetzes 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 16. September 1852. 
Wilhelm. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Plessen. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Geheime Cabinets-Director: 
Mauceler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.