Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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B) Geses, 
betreffend die Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommen. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In der Absicht, die Besteurung der Kapitalien und Renten, so wie des Dienst= und 
Berufs -Einkommens in angemessenem Verhältnisse zu regeln, und die in verschiedenen Ge- 
setzen zerstreuten Normen bierüber zusammenzufassen und zu vervollstänvigen, verordnen 
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Gegenstand der Steuer. 
Der Besteurung unter den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: 
I. die auf dem K. Kammergute haftenden im K. Hausgesetze begründeten Bezüge der 
Mitglieder des K. Hauses, als: Apanagen, Sustentationen, Nadelgelder, 
Wittume; 
II. das Einkommen aus Kapitalien und Renten, und zwar: 
a) der Ertrag aus verzinslichen, im In= oder Ausland (vergl. jedoch Art. 3, A. 1) 
angelegten, eigenthümlichen oder nutznießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, 
Schulobriefen, Staats= oder anderen Obligationen, Lotterie-Anlehensloosen), verzins- 
lichen und unverzinslichen Zielforderungen; 
b)) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art, 
mit Ausnahme der vom Grundertrag abgezogenen, nach §. 22, Satz 1 des Kataster- 
gesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grundgefälle, und der 
diesen gleichzuachtenden reichsschlußmäßigen Renten, übrigens ohne Unterschied, ob 
die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt find oder nicht, ob 
ste von der Staatskasse, von Körperschaften oder Prioaten gereicht werden, aus
	        
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