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Gesetz, und bezüglich der Dienstwohnungen das Gesetz vom 16. Juli 1840 (Reg. Blatt S. 332)
besondere Vorschriften enthält, nach örtlichen Preisen bestimmt.
Der Wohnungsgenuß der Oberamtsgerichts-Aktuare, Oberamts-Aktuare, Cameralamts-
Buchhalter, Forstamts-Assistenten, Regiments= dc. Adjutanten (Gesetz vom 16. Juli 1849,
Art. 2, Schlußsatz) ist mit 25 fl. in Berechnung zu nehmen.
Für die Naturalien sind folgende Preise anzusetzen:
Kernen. DO fl. 36 kr. für 1 Scheffel.
Waizen, Erbsen, Linsen, Welschkorn 8ffl. — do.
Mühlfrucht.. 77ffl. 12 kr. do.
Roggen, Ackerbohnen.. 6 fl. 24kr. do.
Gerste, gemischtes son . . fl. 36kr. do.
Wicken 4Kf fl. 48 kr. do.
Dinkel. .. . . 4fl. — do.
Einkorn und Ehmerr 3 ff.. 12 ke do.
Haber 2fl. 40 kr. do.
1 Wanne Heu. 8i fl. 48 kr.
1 Fuder Stroh.. Ssfl. —
1 Eimer Wein.. . . . . 2WMffl. —
Von dem Werth der Naturalien dürfen die etwa damit verbundenen Bezugskosten in
Abzug gebracht werden.
Deggleichen bleibt bei den in Art. 1, III. a. bezeichneten Steuerpflichtigen außer Berech-
nung: der mit Versehung des Dienstes oder Erfüllung des Berufs unmittelbar verbundene
Aufwand oder die dafür gewährte Entschädigung, wie namentlich der Kanzleiaufwand aller
Art, die Auslagen beziehungsweise Entschädigungen für Gehülfen, für die amtliche Bedienung,
die Diäten und Reisekosten für Amts= und Berufsreisen, die in Naturalien oder Geld ge-
reichten Perdsrationen, wofern die Dienstpferde wirklich gehalten werden; ferner bei Aerzten
der Aufwand für Cquipage, die des Berufs halber gehalten wird, für Instrumente u. s. w.,
bei Künstlern die Kosten für Materialanschaffung, bei Literaten der unumgängliche Aufwand
für wissenschaftliche Bedürfnisse aller Art.