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Einer Strafe bis zu dem gleichen Betrage unterliegt die Uebertretung anderer Vor-
schriften dieses Gesetzes und der in Folge desselben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungs-
vorschriften. (Controlevergehen.)
Art. 13.
Verjährung.
Die Verfolgung der Uebertretungen dieses Gesetzes verjährt in drei Jahren.
Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlassungen der Steuerfas-
sionen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zeitent-
fernung, auf welche fie sich zurück erftrecken.
In drei Jahren verjährt auch das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur
Rückforderung zuviel bezahlter Abgaben.
Die Verjährung der Uebertretungen lauft von dem Augenblicke der beendigten That und
wird unterbrochen, sobald der Angeschuldigte von der zuständigen Behörde zur Vernehmung
über die wegen der vorgefallenen Versfehlung gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe münd-
lich oder schriftlich, oder durch öffentliche Aufforderung vorgeladen wird, oder vor Ablauf der
Verjährungszeit ein neues Vergehen gegen dieses Gesetz sich zu Schulden kommen läßt.
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben lauft von dem Tage an,
an welchem sie nach dem Gesetze zahlungsfällig sind, und wird durch urkundliche Anforderung
der Zahlung von Seite der Steuerverwaltung unterbrochen.
Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Abgaben lauft von dem Tage der
geleisteten Zahlung und wird durch das Anbringen der Räckforderung bei dem Bezirkssteuer-
amt oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen.
Art. 14.
Die wegen Uebertretungen dieses Gesetzes und der in dessen Folge öffentlich bekannt
gemachten Verwaltungsvorschriften erkannten Geldstrafen fließen, sowelt es als nothwendig
oder zweckmäßig erscheint, in die für die niederen Diener bei der Steuerverwaltung zu errich-
tende Unterstützungskasse, welche zu Prämien für dieselben und zu ihrer Unterstützung im Falle
unverschuldeter Dienstentlassung, so wie zur Unterstützung ihrer Wittwen und Waisen be-
stimmt ist.