Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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greifenden Reoision zu unterwerfen hat, wogegen es bezüglich der noch vor dem 1. Oktober 
weggeschafften Hunde (§. 1, Abs. 2) bei den auf Grund der Aufnahme pro 1. Juli 1852 ge- 
machten Ansätzen nach dem bisherigen Gesetz verbleibt. 
g. 3. 
Die nach dem neuen Gesetz bestimmten Steuerbeträge sind, soweit nicht die Pflichtigen 
die Bezahlung in Einer Summe vorziehen, von den Cameralämtern in Quartalraten zum 
Einzug zu bringen; was für das Verwaltungsjahr 1853 nach dem bisherigen Gesetz bereits 
erhoben worden ist, wird an den nach dem neuen Gesetz berechneten Schuldigkeiten abgeschrie- 
ben (Gesetz Art. 11). 
K . 4. 
Von den Geldstrafen, welche nach dem Gesetz vom —. September 1852 erkannt werden, 
sind keine Anbringgebühren mehr auszubezahlen, da diese Strafen in die zum Vortheil des 
niedern Dienstpersonals bei der Steuerverwaltung zu errichtende Unterstützungs-Casse fließen. 
(Gesetz Art. 8). 
8. 5. 
Da die Hauptaufnahme der Hunde für das Verwaltungsjahr 1833 noch in der bis- 
berigen Weise durch die Ortsvorsteher stattgefunden hat, so haben auch die weiteren Anzelgen 
bis zum Schlusse des laufenden Etatsjahrs bei dem Ortsvorstand zu geschehen. 
S. 6. 
Wegen Vollziehung des neuen Gesetzes für die Zeit vom 1. Juli 1853 an wird wei- 
tere Instruktion vorbehalten. 
Stuttgart den 19. September 1852. 
Knapp. 
MNSAII 
  
Gedruckt hei G. Hasselbhrink.
	        
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