Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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C) Finanz-Gesetz 
für die drei Jahre 1. Juli 1852—1855. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Feststellung des Staatshaushalts für die Finanzperiode vom 1. Juli 1832 verord- 
nen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Staatsbedarf für den ordentlichen Dienst ist nach dem beigefügten Hauptfinanz- 
Etat festgesetzt: 
für das Flnanzjahr 1852—1853 aa 142,446,214 fl. 6 kr. 
1853—184S 1441,935,403 fl. 37 kr. 
1854—18555S5S5- 1291489,631 fl. 34 kr. 
zusammen für drei Finanzjahre aufs —:. 36,530,249 fl. 17 kr. 
Art. 2. 
Zu Deckung dieses Aufwandes find bestimmt: 
1) der Relnertrag des Kammerguts, einschließlich der Staatseisenbahnen, welcher nach dem 
Voranschlag der gevachten dreijährigen Periode angenommen ist zu 13,216,913 fl. 47 kr. 
2) die in dem Etat namentlich aufgeführten Steuern, welche sich für 
dieselben Jahre zusammen berechnen an 
a) direkten Abgaben aaf 10)200,000 fl. 
b) indirekten Abgaben 129297278365 fl. 
2292 365 fl. — 
3) verfügbares Restvermgen 380,536 fl. 21 kr. 
zusammen —:. 36,524,815 fl. 8 kr. 
Es erglebt sich somit eln Defictt für dle ganze Finanzperiode vo 5,434 fl. 9 kr.
	        
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