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Art. 3.
Sowohl die direkten, als die indirekten Abgaben werden nach der letzten Finanz-Verab-
schiedung fortbezogen unter folgenden Veränderungen:
1) die Steuer von Grundeigenthum und Gefällen, so wie von Gebäuden und Gewerben
wird statt bisheriger 2,000,000 fl. auf 2,600,000 fl. festgesetzt.
2) die statt der bisherigen Capitalien-, Besoldungs-, Pensions= und Apanagensteuer künfiig
als Steuer von Capital= und Renteinkommen und von Dienst= und Berufselnkommen
zu bezahlenden Abgaben sind nach den Normen des besonders verabschiedeten Gesetzes
vom 19. September 1852 zu beziehen, und betragen von dem steuerbaren Jahresertrage
a) bei den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mitglieder des Königl.
Hauses Acht Procent;
b) bei dem Capital= und Renteneinkommen Fünf Procent;
c) bei dem Dienst= und Berufseinkommen Acht Procent.
3) Bei der Accise von Güterverkäufen und den denselben glelchgestellten Rechtsgeschäften
(Gesetz vom 18. Juli 1824, K. 11) wird der ursprüngliche Betrag von Ein Procent
als Regel wieder hergestellt; im Uebrigen aber geschieht die Erhebung nach Maasgabe
des dießfälligen besonderen Gesetzes vom 18. September 1852.
4) Von den Wirthschaftsabgaben wird
à) die Branntweinsteuer nach dem, vermöge Gesetzes vom 19. September 1852 neu
eingeführten Besteuerungssystem erhoben, sodann
b) die Malzsteuer auf 24 kr. pr. Simri eingesprengten wie trockenen Malzes erböht.
Der Bezug dieser Abgabe erfolgt im Uebrigen vorläufig noch nach den Normen
des Gesetzes vom 9. Juli 1827.
5) Die Hundeauflage ist nach den in dem besonderen Gesetz vom 8. September 1852 be-
stimmten Sätzen zu beziehen.
Die Veränderungen unter Ziffer 1 und 2 treten mit dem 1. Juli 1852, die unter 4 a
und 5 mit dem in den betreffenden Gesetzen bestimmten Tage in Wirkung.
Art. 4.
Die den Centralstellen für Landwirthschaft und Gewerbe für Beförderung derselben be-