Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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5. 1. 
Als Uebergangsstraßen für Wein, Obstmost, Branntweln, Bier und Malz werden bis 
auf Weiteres diejenigen Straßen bezeichnet, welche durch die in der Beillage verzeichneten 
Grenzorte führen. 
8. 2. 
Zu Erhebung der Uebergangssteuer von Branntwein, Bier und Malz, so wie zu der in 
der Eingangs erwähnten Verfügung vorgeschriebenen Controle bezüglich desjenigen Brannt- 
weins, von welchem bei der Ausfuhr Steuer-Rückvergütung angesprochen werden will, sind 
zuständig: 
a) die Ortssteuerbeamten (Aeeiser) in den in der Beilage aufgeführten Grenzorten; 
b) die Ortssteuerbeamten in denjenigen Orten, welche der Sitz eines Oberamts find; 
) sämmtliche Haupt= und Nebengollämter. 
3. 
Nach Bedürfnit des Verkehre bleibt vorbehalten, weitere Uebergangs-Straßen zu be- 
zeichnen, und weiteren Ortssteuerbeamten die in §. 2 bemerkte Befugniß zu übertragen. 
5. 4. 
Das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Uebergangsstraßen bei der Einfuhr und Aus- 
suhr der in §. 1 bezeichneten Gegenstände wird, je nach Beschaffenheit des Falls, als Con- 
trole-Vergehen, oder Steuergefährdung nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bestraft. 
Stuttgart den 20. September 1852. 
Knapp.
	        
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