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Stande gekommenen Rechtsgeschäste, welche von der Accise nicht befreit sind (Art. 4 des
neuen Gesetzes und Punkt 2 der gegenwärtigen Verfügung), zunächst zu erheben:
ob nicht der im zweiten Absatz des Art. 1 des neuen Gesetzes bezeichnete Fall
einer Wiederveräußerung vorhanden ist, durch welche — der letzten Erwerbung
gegenüber — eine Vermehrung der Eigenthümer eintritt,
und zutreffenden Falls,
an welchem Tage seiner Zeit das gerlchtliche Erkenntniß über die letzte Erwer-
bung ertheilt worden ist.
Sind von diesem gerichtlichen Erkenntnisse an bis zum Zustandekommen des neuesten
Rechtsgeschäfts nicht drei Jahre verflossen, so ist ohne Unterschled, ob das gerichtliche Er-
kenntniß vor oder nach Verkündigung des Gesetzes vom 18. September d. J. erfolgt ist,
die Accise mit 5 Procent zu erheben.
Liegt aber zwischen der Erwerbung und der Wiederveräußerung ein längerer Zeitraum,
oder wird durch Letztere die Zahl der Eigenthümer nicht vermehrt, oder finden die im Art. 2
des Gesetzes bezeichneten Ausnahmen Statt; so ist die Accise mit 1 Procent zu berechnen
und zum Einzug zu bringen.
5) Wenn bezüglich des Werthes der, den Kaufpreis vertretenden Gegenleistung (Art. 1
des Gesetzes) eine Schätzung erforderlich wird, so hat der Acciser die letztere bei dem Ge-
meinderath zu veranlassen.
6) Ueber die zu Begründung der Areisefreiheit überhaupt (Art. 4 des neuen Gesetzes
und Punkt 2 der gegenwärtigen Verfügung), so wie zu einer Ausnahme von der höheren
Aceise von 5 Procent (Art. 2 des neuen Gesetzes) dlenenden Umstände hat der Acciser von
den Betheiligten Urkunden der zuständigen Behörde beizubringen und mit den nach F. 21
der Instruktion vom 21. August 1824 (Reg. Blatt S. 680) und nach Punkt VII., 2. der
Verfügung vom 30. Oktober 1848 (Reg. Blatt S. 502) auzzufertigenden Verzeichnissen
über die vorgekommenen Veräußerungen von Gütern 2c. an das Kameralamt zu über-
geben.
In diese Verzeichnisse sind nicht nur die der Accise unterliegenden, sondern auch
die davon befreiten Veräußerungen rc. aufzunehmen. Auch hat darin der Acciser das
Ergebniß der nach Punkt 4 der gegenwärtigen Verfügung anzustellenden Erhebungen zu
bemerken.