Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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7) Zu der Entscheidung darüber, ob ein der Aecise unterworfenes Rechtsgeschaäft vor- 
liege, find die Verwaltungs-Justigbehörden allein zuständig. 
Die etwa bei Ausführung des Gesetzes sich ergebenden Anstände sind von den Accisern 
den Kameralämtern zur weitern Verfügung anzuzeigen und von diesen in der vorgeschriebenen 
Weise zu behandeln. 
Stuttgart den 2. Oktober 1852. 
Knapp. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrinke.
	        
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