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gehalt, sondern auch die Höhe und Weite der Gefässe im Innern derselben nach Zollen an-
gegeben seyn muß.
Der Ortesteuerbeamte hat auf dieser Urkunde seine Anwohnung bei der Eichung unter-
schriftlich anzuerkennen, und etwaige Bedenken gegen die Art der Eichung oder deren Ergeb-
niß sogleich dem Bezirkssteueramt anzuzeigen.
Der Inhalt des Geräthes nach württembergischen Eichmaßen ist in Anwesenheit der
Eichbehörde, beziehungsweise des Eichers und des Ortssteuerbeamten, an dem geeichten Ge-
räthe anzusetzen, was bei hölzernen durch Einbrennen oder Eingraben, oder durch Aufzeich-
nung ver Zahl in rother Oelfarbe auf einen Grund von schwarzer Oelfarbe, bei anderen
Gefässen auf eine nach der Beschaffenheit des Geräthes von dem Bezirkssteueramt zu bestim-
mende Weise zu geschehen hat.
Es ist, soweit thunlich, den Eichzelichen ein steueramtliches Zeichen (Stempel oder dergl.)
belzudrucken, worüber noch Vorschrift vorbehalten wird.
Die Art dieser Aufzeichnung, des Eichgehaltes ist in der Eichurkunde anzugeben.
In gleicher Weise muß neue Eichung und Maßanzeichnung vorgenommen werden, so
oft an einem Geräthe eine mit einer Vermehrung oder Verminderung des Rauminhalts ver-
bundene Aenderung vorgenommen wird, so wie in den Fällen des §. 3.
Außer dem Eichgebalt ist auch die Nummer der Geräthe an denselben nach Anleitung
des Steuerbeamten deutlich zu bezeichnen. Hiebei erbhalten die Destlllirgeräthe eine eigene
Nummernfolge in der Art, daß die zu jeder Blase gehörigen Helme, Kühler und Maisch-
wärmer die nämliche Nummer wie die Blase erhalten; alle übrigen Gefässe dagegen werden
fortlaufend nummerirt.
Werden die aufgezeichneten Zahlen unleserlich, so sind solche von Neuem in Anwesenhelt
des Ortssteuerbeamten an dem Geräthe anzuzeichnen.
Bezüglich des Eichens find im Uebrigen die Vorschriften der Maßordnung von 1806,
K. 33 ff. (Reg. Blatt S. 142) maßgebend, und find Anstände bezüglich des Verfahrens der
Eichbehörde Behufs der geeigneten Einschreitung zur Kenntniß des Ortsvorstehers, beziehungs-
weise des Oberamts zu bringen.
Es gebührt der Eichbehörde, beziehungsweise dem Eicher, die örtlich regulirte Belohnung.
Diese Belohnung, so wie die Kosten der Maßaufzelchnung hat der Brenner zu tragen, un-
ter der im Gesetze Art. 39 bestimmten Ausnahme (Ministerialverfügung vom 19. September
1852, 5. 6.)