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Fortsetzung.
Ergeben sich bei der nach §. 7 vorzunehmenden Prüfung der Brennerelbeschreibung oder
aus späterem Anlaß gegründete Bedenken gegen die Richtigkeit der an den Geräthen befind-
lichen Eich= und Maßzeichen, so ist der Bezirkssteuerbeamte, wenn diese Bedenken sich nicht
nach genommener Rücksprache mit einem Sachverständigen beseitigen, befugt und verpflichtet,
anzuordnen, daß die nochmalige Eichung und neue Aufzeichnung des Maßgehaltes an den
betreffenden Geräthen auf die in §. 2 vorgeschriebene Weise vorgenommen werden soll. In
diesem Fall sind die nach §. 2 zu berechnenden Kosten einer solchen Nacheichung von der
Staatskasse zu tragen, wenn die frühere Eichung und Maßzeichen als richtig erfunden werden.
Ergibt sich aber eine Unrichtigkelt, so kommt es darauf an, ob den Brenner oder die Eicher,
bezlehungswelse den Ortssteuerbeamten ein Verschulden trifft. Bejahenden Falles sind die
Kosten der Nacheiche von den Schuldigen zu tragen, woneben im zutreffenden Falle die geeig-
nete Einschreitung gegen die Eicher und den Ortssteuerbeamten vorbehalten bleibt. Ist aber
eine solche Verschuldung nicht nachzuweisen, so fallen die Kosten auf die Staatskasse.
Ergibt die Nacheichung eine Differenz, so sind die Maßbezeichnungen und die Einträge
in beiden Eremplaren der Brennereibeschrelbung hlenach richtig zu stellen und die neuerhobe-
nen Raumgehalte den künftigen Steuerberechnungen zu unterstellen.
Erfolgt die Nacheichung nach bereits begonnenem Betrieb, so begründet eine Differenz,
welche einen geringeren Inhalt, als den bisher bezelchneten darthut, keinen Anspruch auf
Nachlaß oder Rückvergütung der Steuer.
Weist dagegen die Nacheichung einen größeren Gehalt aus, so ist für das Vergangene
1) bei einer Differenz von weniger als 5 Procent von einer weiteren Einleltung ab-
zuftehen;
2) bel einer Differenz von 5 bis 10 Procent sich auf einfache Steuernachholung zu be-
schränken;
3) bei einer Difsferenz von mehr als 10 Procent ist neben der Steuernachholung gegen
die Schuldigen das entsprechende Strafverfahren einzuleiten;
4) ein Strafverfahren tritt in dem Fall von Ziff. 3 ausnahmsweise nicht ein, wenn
der Deelartrende den Maßgehalt eines Branntwein-Matertalgefässes nicht genau angeben
kann, und er dleses in dem Verzeichniß über Materialvorräthe zum Behuf der weiteren Aus-
mittlung nach Gesetz Art. 7, Abs. 2 schriftlich bemerkt hat.