Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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pelten Exemplaren nach Anleitung des Ortssteuerbeamten ausgefertigt und von dem Bren- 
ner unterzeichnet werden. 
2) Zu den Betriebsräumen, welche in das Verzeichniß aufzunehmen find, gehören 
nicht allein diejenigen, in welchen die Malsche vor= und zubereitet, ingleichem die Destilla- 
tion vorgenommen wird, sondern auch diejenigen, in welchen die Materialvorräthe und Fabri- 
kate aufbewahrt werden. 
3) Die Betriebsgerätbschaften, welche in das Verzeichniß aufzunehmen sind, beste- 
ben theils 
a) in Hauptgeräthen, als Maischbütten, Maischwärmer, Blasen (Kessel), Rektifikatoren, 
Kühlen (Kühlfässer, Condensatoren), Helme, Hüte; theils 
b) in Neben- und Hülfsgefässen, wohin z. B. die Kartoffeldämpfer, Vormaischbütten, 
Maischbehälter (Reservoirs zu Aufbewahrung fertiger, reifer Maische), Kühlschiffe 
oder Kühlwannen, Hesen-, Schlempe-(Spölich-) Gefässe, Lutterbehälter (Vorlagen) 
und Branntweinbehälter gehören. 
Dergleichen Geräthe sind vom Gewerbetreibenden vollständig zu verzeichnen, sie mögen 
zum Gebrauche bestimmt seyn oder nicht, sich im vollkommenen Zustande befinden, oder nur 
an solchen Bestandtheilen mangelhaft seyn, deren Ersatz, nach steueramtlichem Ermessen, ohne 
Schwierigkeit zu bewirken Ist. 
4) Bei sämmtlichen Gefässen und Geräthen, welche zur Aufnahme von Maische, Brannt- 
welnmaterlal, Läuterung oder Hefe bestimmt sind, hat der Brenner den Rauminhalt nach 
württembergischen Eichmaßen, auf den Grund der vorgeschriebenen Eichung (§. 2), im Ver- 
zeichnisse sorgfälttg zu bemerken, bei den übrigen Gefässen dagegen genügt die Angabe der 
Höhe und Weite nach der Ermittlung durch den Zollstab. 
5) Daneben ist ein einfacher Grundriß (Handzeichnung) über sämmtliche Betriebsräume 
und Stellung der Geräthe in solchen in doppelter Ausfertigung nach dem unter Beilage C. 
anliegenden Formular einzurelchen. » 
Bei Brennereien von geringerem Umfang kann die Einreichung des Grundrifses dann 
unterbleiben, wenn solcher von dem Bezirkssteueramt für entbehrlich erkannt wird. 
6) Dieses Verzeichniß nebst Grundriß, von welchem das eine Exemplar bei dem Orts- 
steueramte zurückbleibt, das andere aber, mit darauf gebrachter amtlicher Bescheinigung der 
erfolgten Vorzeigung und der Uebereinstimmung mit dem zurückbehaltenen Exemplar, dem 
Aussteller wieder eingehändigt wird, sollen zum einstweiligen Anhalt und zur Grundlage der
	        
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