Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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1) daß jede Füllung 
a) von Maische aus mehligen Stosfen 5, 
b) an gestampftem Kernobst, Weintrebern, Trebern von Kernobot cer Bier- 
abgängen ............3, 
o)angepreßterWem- oder Obstmosibefe ............z, 
OanflüssigerWecnioderObstmosthefe... .......7I-, 
e) an Steinobst, Beerenfrüchten, Wrin oder Obsimost . . . .. 2, 
des gesammten Rauminhalts einer Blase erfordern; 
2) daß zu einem einmaligen Blasenabtrieb 
a) auf Wein= und Obstmosthefe höchstens 6 Stunden, 
b) auf alle übrigen, in vorstehender Ziff. 1 benannten Stoffe höchstens 4 Stunden, 
e) auf Lutter höchstens 8 Stunden erforderlich find; 
3) daß 
a) vier Abtriebe von Maische aus mehligen Stoffen, 
b) sechs Abtriebe von gestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern der let- 
teren, und 
Jc#) fünf Abtriebe von jedem der übrigen in Ziff. 1 bezeichneten Stoffe, 
beiläufig so viel an Lutter liefern, als zu einer Füllung der nämlichen Blase 
erforderlich ist. 
4) Stärkere Blasenfüllungen, weniger Zeit für die einzelnen Abtriebe und mehr Ab- 
triebe zur Gewinnung eines Lutteraufgusses, als in Ziff. 1, 2, 3 verordnet ist, find zulässig, 
wenn der Betriebsplan hierauf ausdrücklich gerichtet ist. 
Entgegengesetzte Abweichungen erfordern besondere, vom Brenner nachzusuchende Ge- 
nehmigung des Bezirkssteueramts, welche nur dann zu ertheilen ist, wenn ausreichende Gründe 
für das Gesuch sprechen. 
Die von dem Bezirkssteueramte schriftlich auszutellenoe Genehmigung ist dem in dem 
Brennlokal aufgelegten Betriebsplan einzuheften. 
5) Bei Verarbeitung anderer als der hievor Ziffer 1 genannten Stoffe, so wie in 
allen Anstandsfällen entscheidet über die Leistungsfähigkeit eines Apparats das Steuer- 
kollegium. 
6) Die — die Leistungsfähigkeit eines Apparats festsetzende Entscheidung ist in einer 
von dem Bezirkssteueramte beglaubigten Abschrift der Brennerei-Beschreibung (§. 6) einzuheften. 
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