Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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4) Waͤhrend der planmaͤßigen Betriebszeit und so lange die Brennerei nicht auf län- 
gere Zeit außer Gebrauch gesetzt worden ist, dürfen in den Betriebsräumen Vorräthe nicht- 
mehliger Stoffe, welche unangemeldet find, unter keiner Bedingung aufbewahrt werden. 
17. 
Zu= und Abgang. 
(Gesetz Art. 7, Absatz 1 und 3.) 
1) Jede, während der Betriebszeit stattfindende Vermehrung des Vorraths an nicht- 
mehligen Stoffen muß dem Ortssteuerbeamten jedenfalls vor der Einbringung in das Brenn- 
lokal und spätestens binnen 24 Stunden, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die hinzuge- 
kommene Quantität in die anderen Betriebsräume aufgenommen worden ist, schriftlich gemel- 
det, und nach vorgängiger amtlicher Revisson in beiden Exemplaren des Vorrathsverzeich- 
nisses nachgetragen werden. 
2) Nicht minder ist jede Verwendung des verzeichneten Materials zu anderen Zwecken 
als der Branntweinbereitung dem Ortssteuerbeamten vorher anzuzeigen und genügend nachzu- 
weisen, von letzterem aber, nach vorgängiger Revision im Vorrathsverzeichnisse, abguschreiben. 
3) Der durch Verwendung zur Branntweinbereitung herbeigeführte Materialabgang er- 
hellt aus dem Betriebsplan und ist am Schlusse jeden Betriebsmonats im Vorrathsverzeich= 
nisse abzuziehen, der noch übrige Vorrath aber wird in das von dem Ortssteuerbeamten in 
doppelten Exemplaren zu fertigende Verzeichniß für den nächstfolgenden Betriebsmonat, unter 
unterschriftlicher Anerkennung des Brenners, übertragen, welchem zugleich ein Eremplar des 
neuen Verzeichnisses einzuhändigen ist. 
4) Wenn das Material in einem angebrochenen Materialbehälter von nichtmehligen 
Stoffen durch Zufall ganz oder theilweise verdorben seyn sollte, so kann, so weit es sich bei 
Weintrestern, Kernobst und Trestern von solchem um mehr als 10 Procent (Gesetz Art. 7, 
Abs. 6 und 7) handelt, das unbrauchbar gewordene in Abgang gebracht und bei Berechnung 
der Steuer außer Ansatz gelassen werden (Gesetz Art. 13, Ziff. 1 a), sofern dasselbe in Ge- 
genwart eines oder mehrerer Steueroffizianten ausgenommen, beziehungsweise von den noch 
brauchbaren Vorräthen ausgeschieden und zum Viehfutter verwendet oder sonst auf andere 
Weise zur Branntweinbereitung untauglich gemacht wird.
	        
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