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3) Auch darf der Beginn der Einmaischung nicht später als auf 7 Uhr Abends in dem
Betriebsplan angesetzt werden, damit sich ein Steuerbeamter noch zu diesem Geschäfte eln-
finden und demselben beiwohnen kann.
4) Bei viesen und allen übrigen Zeitbestimmungen in dieser Instruktion haben sich die
Steuerpflichtigen sowohl, als die Steuerbeamten nach der der Brennerei zunächst gelegenen
öffentlichen Uhr zu richten.
5) Die Zubereitung der Maische darf in keinen andern Gefässen als den deklarirten,
steueramtlich aufgenommenen, geeichten und bezeichneten Bütten vorgenommen werden.
8. 21.
Stellen der Maische und Gebrauch der Maischbütten.
1) Das Stellen der Maische, d. h. die Versetzung der letzteren mit Gährungsmitteln,
darf nur in den Maischbütten geschehen.
2) Ausnahmsweise kann zwar, wenn sich in den besonderen Verhältnissen der Brennerei
triftige Gründe dafür finden, vom Bezirkssteueramte gestattet werden, sich der Vormaischbüt-
ten, Kühlschiffe oder Kühlwannen zu dieser Betriebshandlung zu bedienen (Gesetz Art. O,
Ziff. 6), die Maische muß aber unmittelbar nach dem Stellen und jedenfalls vor Eintritt
der Gährung in die planmäßig bezeichneten Maischbütten geleitet werden. (Gesetz Art. 9,
Ziff. 7.)
3) Versetzte gährende oder bereits ausgegohrene (reise) Maische darf sich nur in den
Maischbütten und unter gewissen Bedingungen im reifen Zustande in den Maischbehältern
(s. K. 23), so wie in den Blasen und Maischwärmern während der planmäßigen Destilla-
tion, niemals aber in Nebengefässen (vergl. §. 6, Ziff. 3 b) befinden, vorbehältlich der
nach vorstehender Ziffer 2 und nach Gesetz Art. 9, Ziff. 8 zulässigen Ausnahmen.
8. 22.
Reihenfolge der Maischbütten.
(Gesetz Art. 9, Ziff. 4).
Bei den währeud der planmäßigen Betriebszelt sich wiederholenden Einmaischungen ist
vom Brenner dieselbe Reihenfolge der Maischbütten zu befolgen, welche er bei den ersten
Einmaischungen beobachtet hatte. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, die für den einzelnen
Betriebstag zum Gebrauch veklarirten Maischbütten in beliebiger Ordnung zu benützen.