Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Brenners eigener Brennerei gestattet, und sodann an folgende allgemeine Bedingungen ge- 
knüpft: 
1) der gesammte Raumgehalt der hierzu bestimmten Hefengefässe darf den sechsten Theil 
des Rauminhalts von der Maischbütte, zu welcher sie gehören, nicht übersteigen; 
2) die zu einer Maischbütte gehörenden Hefengefässe müssen entweder über oder neben 
der ersteren aufgestellt und mit derselben Nummer, welche die Bütte trägt, bezeichnet seyn; 
3) bei ihrem Gebrauche muß sich in der Maischbütte so viel an Flässaket. weniger 
vorfinden, als in den Hefengefässen enthalten ist; 
4) der jedesmalige Gebrauch dieser Gefässe muß im Betriebsplan genau angegeben 
werden. 
S. 26. 
() Bei der Bereitung flüssiger Hefe. 
1) Zu Bereltung flüssiger Gährungsmittel, um mit denselben das Maischgut zu stellen, 
varf sich der Brenner eines einzigen Hefengefässes, dessen Rauminhalt zehn vom Hundert 
des Gesammtinhalts aller an Einem Tag in Betrieb gesetzten Maischbütten nicht übersteigt, 
auch ohne besondere steueramtliche Erlaubniß bedienen, wenn 
a) im Betriebsplane bemerkt ist, wann und wie viel gährende Maische, entweder allein 
oder mit andern Flüssigkeiten vermischt, das Hefengefäß enthalten wird; 
b) die Maische aus einer Bütte entnommen ist, welche zu dieser Zeit gerade in plan- 
mäßigem Gebrauche sich befindet, und 
IP) der Brennereibesitzer nicht gleichzeitig Bierbrauerei betreibt, welchen Falls in der 
Brennerei flüssige Gährungsmittel nur gegen genügende Nachweisung, daß die Ver- 
hältnisse und der Umfang der Brauerei die Versehung der Brennerei mit einer aus- 
reichenden Menge flüssiger Hefe nicht gestatte, bereitet werden dürfen. 
2) Beabsichtigt hingegen ein Brenner die Benützung mehrerer Hefengefässe oder auch 
nur eines dergleichen, deren oder dessen Rauminhalt zusammen oder einzeln mehr als zehn 
vom Hundert des gesammten Rauminbalts aller an dem gleichen Tage in Betrieb gesetzten 
Maischbütten beträgt, so hat er hiezu ausdrückliche Erlaubniß der Bezirkssteuerbehörde auszu- 
wirken und sich, im Falle der Gestattung, den für zweckdienlich erachteten Controlemaßregeln 
zu unterwerfen.
	        
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