Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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N 1. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Montag den 5. Januar 1852. 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Gesetz in Betreff der Staatseisenbahnen. 
VBerfügungen der Departemente. Verfügung, betreffend die Untersuchungen gegen Stuvirende an der 
Untverfität Tübingen. — Verfügung, betreffend die Abgabe von Steinfalz zu gewerblichen Zwecken. — Be- 
kanntmachung, betreffend die über die Getränke-Einkäuse der Wirthe auszustellenden Ladscheine. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gese 
in Betreff der Staatseisenbahnen. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem seit Erlassung des Gesetzes vom 18. April 1843 auf Staatskosten eine Eisen- 
bahn von Heilbronn bis Friedrichshafen gebaut worden ist, welche (Verfassungs= Urkunde 
S§ 102 und 103) einen Bestandtheil des Königlichen Kammergutes bildet, während die 
Verzinsung und Tilgung der zum Bau vieser Eisenbahn bis jetzt aufgenommenen Anlehen, 
als einer nicht speciell auf dem Königlichen Kammergute haftenden Schuld der Staatskasse 
im Allgemeinen obliegt, verordnen und versügen Wir nachträglich zu dem genannten Gesetze 
vom 18. April 1843 und unter theilweiser Abänderung des Art. 3 defselben, nach Anbörung 
Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
	        
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