Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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dieser Instruktion, die Strafe der Steuerdefraudation verwirkt haben, können auf eine Ver- 
längerung der festgesetzten 14stündigen Brennzeit keinen Anspruch machen. 
6) Entspricht die Anzahl der angemeldeten Blasenfällungen nicht der Produktionsfähig- 
keit der Blase innerhalb der 14stündigen Brennzeit, oder kann das angemeldete Maischquan- 
tum nach der Leistungsfähigkeit des Apparats (§F. 9) in kürzerer Zeit abgebrannt werden, 
so ist die Dauer der Brennzeit auf das wahre Bedürfniß zu vermindern. 
7) Brennereien, welche auf einen fabrikmäßigen, Tag und Nacht fortgehenden Betrieb 
eingerichtet find und mit der Verarbeitung der täglich bereiteten Maische volle 24 Stunden 
Beschäftigung haben, können von dem Steuercolleglum die Erlaubniß zum regelmäßigen 
Nachtbrennen erhalten. 
K. 30. 
JO) Verbot theilweisen Abbrennens der Maische. 
Die an Einem Tage planmäßig eingemalschten Stoffe müssen auch an Einem Tage 
auf der Blase abgetrieben werden. 
Ein mehr als eintägiges Abbrennen des an Elnem Tage bereiteten Maischguts kann 
nach Art. 9, Ziff. 3 des Gesetzes ordentlicher Weise nur mit widerruflicher Genehmigung 
der Steuerverwaltung (des Bezirkssteueramts) und nur in solchen Brennereien stattfinden, 
deren Brennereieinrichtung nicht binreicht, um die in einem Maischraume von 100 Maas berei- 
tete Maische an Einem Tage abbrennen zu können. Es muß jedoch in diesem Falle die 
Anzahl ver an dem betreffenden Brenntage stattfindenden Blasenfüllungen in dem Betriebs- 
plane angegeben seyn. 
5 . 31. 
Verarbeitung des Lutters (der Läuterung) zu Branntwein. 
CEs ist nicht erforderlich, daß innerhalb der Brennzelt eines Tags, außer dem Abluttern, 
auch die Verarbeitung des gewonnenen Lutters zu Branntwein durch fernere Destlllation des 
ersteren unternommen und beendigt werde. Vielmehr darf in Brennereien, deren Apparate 
nicht in einem Abtriebe fertigen Branntwein erzeugen, die Destillation des Lutters zu 
Branntwein (das Weinen, Weinmachen, Klären) an einem auf den Brenntag (Luttertag) 
folgenden Tage (Weintage) vorgenommen werden, wobei jedoch nachstehende Vorschriften 
(Ziff. 1—6) zu beobachten find: 
1) Der Betriebsplan muß darüber, welche Blasen und an welchen Tagen, ferner
	        
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