Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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zu welchen Zwecken (ob zum Abluttern, Weinmachen oder zu beiderlei Behuf) dieselben 
in Gang kommen sollen, genaue und bestimmte Angaben enthalten. 
2) Auf jeden Luttertag kann nur ein Weintag gestattet werden, so wie auch der von 
mehreren Luttertagen angesammelte Vorrath von Lutter nur an einem Weintage, welcher 
nach einer im Laufe des Betriebsmonats sich möglichst gleichbleibenden Ordnung beliebig je 
nach zwei, drei oder vier Luttertagen folgen kann, verarbeitet werden darf. 
3) In Brennereien, wo nur mit einer Blase gearbeitet wird, mag zwar letztere sowohl 
zum Abluttern als Weinmachen an den planmäßigen Brenntagen benutzt werden; es darf 
jedoch an denjenigen Tagen, welche ausschließlich zum Weinmachen planmäßig bestimmt find, 
nur Lutter, niemals Maische auf der Blase sich befinden. 
4) Wird in einer Brennerei mit zwei oder mehr Blasen gearbeitet, so kann zwar ein 
Luttertag gleichzeitig zum Weinmachen benützt, es müssen aber für das Letztere, und ebenso 
auch für das Abluttern besondere Blasen ausschließlich erklärt und gebraucht werden. 
5) Der zum Weinmachen bestimmte Tag muß stets ein solcher seyn, an welchem die 
Brennerei in Bezug auf Maischbereitung oder Abluttern planmäßig im Betriebe steht. 
Nur dann, wenn auf den letzten Luttertag der Gewerbebetrieb auf längere Zeit gänzlich 
eingestellt werden soll, und der vorräthige Lutter bis zum Wiederbeginn des Geschäfts nicht 
aufbewahrt werden kann, darf der auf den letzten Luttertag nächstfolgende Arbeitstag zum 
Weinmachen erklärt und benützt werden. 
6) Die Bestlmmungen des §. 29 rücksichtlich der Destlllationsstunden finden auch auf 
das Weinmachen Anwendung. 
5. 32. 
Rectifikation des Branntweins zu Spiritus. 
Die Rectifikation des Branntweins (Erhshung seines Spiritusgehalts durch nochmaliges 
Uebertreiben auf der Blase) kann in Maischbrennereien an den planmäßig bestimmten Lutter- 
oder Weintagen gleichzeitig und ohne Rücksicht auf das Alter des Branntweins vorgenom- 
men werden; es find aber im Betriebsplan die hierbei zu benützenden Tage und Blasen, 
welche letztere dann während der Brennzeit (6. 29) diesem Zwecke ausschließend gewidmet 
werden müssen, genau zu bezeichnen. 
Beabsichtigt ein Brenner außer den planmäßig bestimmten Lutter= oder Weintagen 
Branntwein zu rectifieiren, oder über Geschmack gebende Stoffe abzuzlehen, so hat er dem
	        
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