Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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4) Die Matertalien zu Anlegung des Verschlusses werden von der Steuerverwaltung 
angeschafft. 
Der Brenner hat jedoch die zu Anbringung des Verschlusses etwa erforderlichen beson- 
deren Vorrichtungen auf seine Kosten nach Anordnung der Steuerbehörde rechtzeitig herzustel- 
len; auch darf er den zum Zweck des Verschlusses von den Steuerbeamten für nöthig erach- 
teten Vorkehrungen keine Hindernisse in den Weg legen. 
5) Die Anlegung des Verschlusses geschieht in der Regel dadurch, daß quer über die obere 
Oeffnung der Blase, nach vorhergegangener Abkühlung derselben, ein fester Bindfaden, durch 
zwel zu dem Ende einen halben Zoll vom Rande ab zu bohrende Löcher straff durchzogen, 
zusammengeknüpft und dessen beide Enden hinter dem Knoten auf ein unterlegtes Papier 
mit dem in Siegellack abzudruckenden Amtssiegel angefiegelt werden. 
Wo diese Verschlußart unthunlich erscheint, ist ein anderer geeigneter Verschluß, z. B. 
durch Anbringung des Dienstsigills auf dem äußern Rand der Blase, zu wählen. 
6) Wied die Blase zu fteuerfreien Zwecken, z. B. zum Wasserkochen, außer Verschluß 
gesetzt (vergl. &. 41), so tritt die Verstegelung des Kühlrohres ein, indem eine Schnur 
durch zwei an dem Rande der oberen Oeffnung des Kühlrohrs da, wo der Kolben des 
Helms in dieselbe eingesteckt wird, zu bohrende Löcher gezogen und auf einem, die Oeffnung 
verstopfenden, einige Zoll langen und mit Löchern, durch welche der Faden mit durchgeht, 
versehene Holzpropfen angefiegelt wird. Wo die Löcher nicht gebohrt werden können, ist die 
Schnur auf andere Weise am Mundstück haltbar zu befestigen. 
7) Hat der Verschluß einer Maischbütte einzutreten, so wird solcher dadurch bewerkstel- 
ligt, daß ein Popierstreifen, ungefähr einen Fuß lang, mit dem Tag der Versiegelung und 
dem Namen des versiegelnden Beamten versehen, innerhalb der Bütte an einer geeigneten 
Stelle angefiegelt wird. 
KS. 38. 
Besondere Bestimmungen für Maischbrennereien. 
1) Wenn der Bezirks= oder Ortssteuerbeamte es für nothwendig erachtet, hat der 
Brenner jedes Maischgefäß, welches über 24 Stunden ohne Benützung und außeramtlichem 
Verschluß bleibt, nach beendigtem Gebrauch schief zu stellen, sofern die örtlichen Einrichtungen 
dieß gestatten. 
2) Die Steuerbehörde hat zu ermessen, ob unter gewissen Umständen die Ablieferung 
der Blasenhelme bei einzelnen Maischbrennereien erforderlich erscheine.
	        
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