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nung zu machen. Erst nach dieser Eröffnung und nur bei genauer Beobachtung der vorge-
schriebenen Controle kann die Befreiung solchen Malzes von der Malzsteuer angesprochen
werden.
3) Ueber die Controle desjenigen Malzes, welches Bierbrauer sonst noch zu anderen
Zwecken, als zur Bierbereitung schroten lassen, werden auf Grund der zu machenden Erfah=
rungen weltere Vorschriften vorbehalten.
Einstwellen ist sich in solchen Fällen unbedingt nach der Bestimmung Ziff. 2 zu achten.
Eine besondere Controle findet jevoch hinsichtlich des zur Branntweinbereltung bestimm-
ten Malzes nicht Statt, da nach §. 36 der Hauptinstruktion zu dem Branntweinsteuergesetz,
vom 27. September 1852, der Malzbedarf der Brennerelen je für eine Betriebsperiode von
den Bezirkssteuerämtern zum Voraus zu beftimmen ist.
8. 3.
Für steuerfreie Zwecke bestimm es Malz, welches ohne Beobachtung der vorstehend an-
geordneten Controle zur Mühle gebracht, geschrotet oder verwendet wird, ist vurchaus so an-
zusehen, als ob es zur Bierbereitung bestimmt oder verwendet worden wäre.
8. 4.
Den Bezirks= und Ortssteuerbeamten und Steueraufsehern liegt ob, die Verwendung
des steuerfrelen Malzes zu den bezeichneten Zwecken besonders zu überwachen und jeden dieß-
fälligen Anstand unverzüglich zu gründlicher Erörterung zu bringen, beziehungsweise der vor-
gesetzten Stelle anzuzeigen.
. 5.
Von demjenigen Malz, welches unter Beobachtung der vorgeschriebenen besonderen
Controle zur Mühle gebracht, geschrotet und zu steuerfreien Zwecken verwendet wird, ist die
Malzsteuer nicht anzusetzen; es ist aber das zu solchen Zwecken verwendende Malz in der
Malzsteuerberechnung unter einer besondern Rubrik mit Beifügung der Art seiner Verwen-
dung aufzuführen, auch hat das Bezirkssteueramt (Umgelds-Commissariat) die Malzscheine
über steuerfreies Malz dem Revisorat des Steuercolleglum mit dem vierteljährig vorzulegen-
den Malzregister der Ortssteuerbeamten einzusenden.
Stuttgart den 27. September 1852. Knapp.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.