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26.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben. Stu t tgart Freitag den 16. Oktober 1852.
In halt
Königliche Dekrete. K. Verordnung in Betreff des bceluszohtandes in Strafsachen bei Bundestruppen, welche
in Friedenczeiten zu Bundeszwecken zusammengezogen werden.
Berfügungen der Departemento. Verfügung, betreflind die Abgabe der für die öffentliche Bibllothek
bestimmten Exemplare von Tagblättern. — Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsstraßen für Wein,
Obostmost, Branntwein, Bier und Malz und die zu Erhebung der Uebergangssteuern von Branntwein, Bler
und Malz zuständigen Steuerämter.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Königliche Verordnung
in Betreff des Gerichtsstandes in Strafsachen bei Bundestruppen, welche in Friedenczeiten zu
Bundeszwecken zusammengezogen werden.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem vdie deutsche Bundesversammlung in der Sitzung vom 24. Juni d. J. Be-
stimmungen für die gesammten Bundesstaaten getroffen hat, welche den Gerichtsstand in
Strafsachen bei Bundestruppen, die in Friedenszeiten zu Bundeszwecken zusammengezogen
werden, betreffen, und welche wörtlich also lauten:
„Sobald Bundestruppen zu Bundeszwecken zusammengezogen find, finden in Ansehung
der nichtmilitärischen Verbrechen und Vergehen der Militärpersonen die Bestimmungen
des §. 94 der Grundzüge der Kriegsverfassung des deutschen Bundes vom 11. Juli 1822")
Anwendung, jedoch unter nachstehenden näheren Vorschriften wegen des Verfahrens:
*) Der §. 94 der Bundes-Kriegsverfassung lautet: „Die in den Kriegsartikeln nicht genannten Verbrechen
und Vergehen werden nach den bei den Contingenten der einzelnen Staaten gültigen Gesetzen brurtheilt.“