Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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□ 
26. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben. Stu t tgart Freitag den 16. Oktober 1852. 
  
In halt 
Königliche Dekrete. K. Verordnung in Betreff des bceluszohtandes in Strafsachen bei Bundestruppen, welche 
in Friedenczeiten zu Bundeszwecken zusammengezogen werden. 
Berfügungen der Departemento. Verfügung, betreflind die Abgabe der für die öffentliche Bibllothek 
bestimmten Exemplare von Tagblättern. — Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsstraßen für Wein, 
Obostmost, Branntwein, Bier und Malz und die zu Erhebung der Uebergangssteuern von Branntwein, Bler 
und Malz zuständigen Steuerämter. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung 
in Betreff des Gerichtsstandes in Strafsachen bei Bundestruppen, welche in Friedenczeiten zu 
Bundeszwecken zusammengezogen werden. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem vdie deutsche Bundesversammlung in der Sitzung vom 24. Juni d. J. Be- 
stimmungen für die gesammten Bundesstaaten getroffen hat, welche den Gerichtsstand in 
Strafsachen bei Bundestruppen, die in Friedenszeiten zu Bundeszwecken zusammengezogen 
werden, betreffen, und welche wörtlich also lauten: 
„Sobald Bundestruppen zu Bundeszwecken zusammengezogen find, finden in Ansehung 
der nichtmilitärischen Verbrechen und Vergehen der Militärpersonen die Bestimmungen 
des §. 94 der Grundzüge der Kriegsverfassung des deutschen Bundes vom 11. Juli 1822") 
Anwendung, jedoch unter nachstehenden näheren Vorschriften wegen des Verfahrens: 
*) Der §. 94 der Bundes-Kriegsverfassung lautet: „Die in den Kriegsartikeln nicht genannten Verbrechen 
und Vergehen werden nach den bei den Contingenten der einzelnen Staaten gültigen Gesetzen brurtheilt.“
	        
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