Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

320 
8. 11. 
Aufforderung zur Fassion. 
Die Ortssteuer-Commisfion hat gleichzeitig mit der nach 8. 10 zu Richtigstellung der 
Verzeichnisse der Steuerpflichtigen zu treffenden Einleitung und spätestens auf den 20. Juli 
die nach Gesetz Art. 7 von dem Steuercollegium am Anfang des Steuerjahrs zu erlassende 
und von den Oberämtern durch die Bezirks-Intelligenzblätter weiter zu verbreitende Auffor- 
derung zur Fassion in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen, unter dem An- 
fügen, daß ein Exemplar der vorgeschriebenen Fasstonszettel jedem Steuerpflichtlgen von dem 
Ortsvorsteher unentgeldlich abgegeben werde und bei demselben abzuholen sey, auch daß die 
Fassion spätestens bis zum 1. August der Ortssteuer-Commission schriftlich nach dem vorge- 
schriebenen Formular oder mündlich übergeben werden müsse. Daneben ist diese Aufforde- 
rung, verbunden mit der geeigneten Belehrung, am Rathhaus oder einem sonst hiezu geeig- 
neten Ort, öffentlich anzuschlagen. 
Bei Erlassung dieser Aufforderung ist auf die in §. 14 bestimmten Folgen einer Ver- 
säumung dieses Termins hinzuweisen. 
Sofern es von der Ortssteuer-Commission oder von dem Oberamt für angemessen er- 
achtet wird, kann in kleineren Gemeinden auch eine Vernehmung der Ortseinwohner über 
ihre steuerbaren Bezüge im Wege des Durchgangs unter mündlicher Belehrung über das 
Gesetz stattfinden; wogegen in größeren Orten der Zweck möglichster Vervollständigung des 
Verzeichnisses der Steuerpflichtigen auf andere geeignete Weise, wie z. B. durch Aufforde- 
rung der Hausbesttzer zu schriftlicher Anzeige der Bewohner ihres Hauses nach einem den- 
selben mitzutheilenden Formular, zu erreichen zu suchen ist. 
. 12. 
Verbindlichkeit zur Fassion. 
Die Verbindlichkeit zur Fassion liegt jedem Steuerpflichtigen (Gesetz Art. 2) ob, ohne 
Unterschied, ob ihm im Fall der Versäumung des ersten Termins eine weitere Vorla- 
dung (§5. 14) zukam oder nicht. Ebenso ist die Fassionspflicht in Ansehung der Gegen- 
stände allgemein, sie bezieht sich daher auf alle Bezüge an Capital-, Renten-, Dienst- 
und Berufs-Einkommen, gleichviel ob solche aus öffentlichen Cassen fließen oder nicht, und 
finden von dieser Allgemeinheit nur die in dem nachfolgenden Paragraphen bezeichneten 
Ausnahmen statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.