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8. 11.
Aufforderung zur Fassion.
Die Ortssteuer-Commisfion hat gleichzeitig mit der nach 8. 10 zu Richtigstellung der
Verzeichnisse der Steuerpflichtigen zu treffenden Einleitung und spätestens auf den 20. Juli
die nach Gesetz Art. 7 von dem Steuercollegium am Anfang des Steuerjahrs zu erlassende
und von den Oberämtern durch die Bezirks-Intelligenzblätter weiter zu verbreitende Auffor-
derung zur Fassion in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen, unter dem An-
fügen, daß ein Exemplar der vorgeschriebenen Fasstonszettel jedem Steuerpflichtlgen von dem
Ortsvorsteher unentgeldlich abgegeben werde und bei demselben abzuholen sey, auch daß die
Fassion spätestens bis zum 1. August der Ortssteuer-Commission schriftlich nach dem vorge-
schriebenen Formular oder mündlich übergeben werden müsse. Daneben ist diese Aufforde-
rung, verbunden mit der geeigneten Belehrung, am Rathhaus oder einem sonst hiezu geeig-
neten Ort, öffentlich anzuschlagen.
Bei Erlassung dieser Aufforderung ist auf die in §. 14 bestimmten Folgen einer Ver-
säumung dieses Termins hinzuweisen.
Sofern es von der Ortssteuer-Commission oder von dem Oberamt für angemessen er-
achtet wird, kann in kleineren Gemeinden auch eine Vernehmung der Ortseinwohner über
ihre steuerbaren Bezüge im Wege des Durchgangs unter mündlicher Belehrung über das
Gesetz stattfinden; wogegen in größeren Orten der Zweck möglichster Vervollständigung des
Verzeichnisses der Steuerpflichtigen auf andere geeignete Weise, wie z. B. durch Aufforde-
rung der Hausbesttzer zu schriftlicher Anzeige der Bewohner ihres Hauses nach einem den-
selben mitzutheilenden Formular, zu erreichen zu suchen ist.
. 12.
Verbindlichkeit zur Fassion.
Die Verbindlichkeit zur Fassion liegt jedem Steuerpflichtigen (Gesetz Art. 2) ob, ohne
Unterschied, ob ihm im Fall der Versäumung des ersten Termins eine weitere Vorla-
dung (§5. 14) zukam oder nicht. Ebenso ist die Fassionspflicht in Ansehung der Gegen-
stände allgemein, sie bezieht sich daher auf alle Bezüge an Capital-, Renten-, Dienst-
und Berufs-Einkommen, gleichviel ob solche aus öffentlichen Cassen fließen oder nicht, und
finden von dieser Allgemeinheit nur die in dem nachfolgenden Paragraphen bezeichneten
Ausnahmen statt.