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von dem Gesammtsteuerbetrag in Abzug gebracht, nachdem übrigens das Oberamt zuvor die
dießfälligen Anrechnungen genau geprüst und etwaige Ueberschreitangen auf das dem Umfange
des Geschäfts entsprechende Maaß zurückgeführt hat.
VI. Besteurung der Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezüge der
Mitglieder des Königlichen Hauses.
6S. 28.
Die Erhebung des steuerbaren Ertrags mittelst Fassion findet bei den auf dem K. Kammer-
gute haftenden, im K. Hausgesetz begründeten Apanagen, Sustentationen, Nadelgeldern, Wit-
tumen und ähnlichen Renten der Mitglleder des Königlichen Hauses nicht Statt.
Dagegen hat die K. Staatskasse ein Verzeichniß derselben je auf den 1. Oktober dem
Steuercollegium zu übergeben, welches die hievon zu entrichtende Steuer bestimmt und deren
Einzug durch die Staatskasse anordnet.
VII. Vorübergehende Bestimmungen.
– 29.
Da nach der Zeit der Erscheinung des Gesetzes vom 19. Seplember 1852 die in dieser
Instruktion bestimmten Termine für das Etatsjahr 1833 nicht eingehalten werden können,
so wird bezüglich der Termine für dieses Etatsjahr Folgendes vorgeschrieben:
1) Inner 14 Tagen nach der Bekanntmachung gegenwärtiger Instruktion hat das
Oberamt den Bedarf an Formularien (vergl. §. 9 Schlußsatz) dem Revoisorat des Steuer-
collegiums anzuzeigen.
2) Wenn dem Oberamt die erforderlichen Formularien an Aufnahme-Protokollen, Fas-
sionen 2c. nicht innerhalb 8 Tagen — von Aufgabe des Schreibens an das Revisorat auf
die Post zu rechnen — zukommen sollte, so ist an das Steuercollegium Anzeige zu machen.
3) Spätestens innerhalb 30 Tagen — von dem Tag an zu rechnen, dessen Datum die
gegenwärtige Nummer des Regierungsblatts trägt —, müssen von den Oberämtern den
Ortssteuercommissionen die in §. 10 vorgeschriebenen Mittheilungen zukommen.
4) Die weiteren Termine find für 1853 so zu bemessen, daß solche von dem Schluß
der in Ziff. 3 bezeichneten Frist je so weit entfernt find, als die in §. 11 ff. vorgeschriebenen
Termine von dem 10. Juli.