Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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5) Die Einsendung der Steueracten an das Steuercollegium (S. 22 und 23) und 
die Uebergabe der Steuer-Einzugsregister von Seiten des Oberamts an die Erhebestellen 
(§. 24) muß hienach spätestens binnen 4 Monaten — von dem Tag an zu rechnen, dessen 
Datum die gegenwärtige Nummer des Regierungsblatts trägt, erfolgen. 
6) Der Einzug und die Ablieferung der Steuer an die Staatskasse hat für 1833 zur 
Hälfte sogleich nach Einlangung der Steuerverzeichnisse und zur andern Hälfte auf den 
1. Mai 1853 zu gescheben. 
Stuttgart den 15. Oktober 1852. 
Hefele.
	        
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