358
sen und gebrechlichen Personen, wenn diese Personen bei einer Wittwen- oder Waisenanstalt
betheiligt find, oder wenn deren Einkommen im Ganzen den Betrag von 100 fl. übersteigt.
4) Zinse, welche die Pfarreien als Theile ihres Einkommens aus Capitalien beziehen,
unterliegen nicht der Capital-, sondern der Einkommenssteuer. (Gesetz Art. 1, letzter Absatz.)
Eine Ausnahme findet in Erledigungsfällen Statt, wo das Einkommen für den Intercalar-
sonds eingezogen wird.
5) Die in einem wirklichen Rechtsstreit oder im bereits erkannten Gant befindlichen
Capitalien find in einer besonderen Beilage zur Fassson unter Angabe des Betrags der
Forderung und der rückständigen Zinse anzuzeigen, um die Steuer daraus vormerken zu
können.
6) Die Schulden dürfen von den Capitalien nicht abgezogen werden. (Gesetz
Art. 5, II.)
Zu Lit. B. Spalte 1.
7) Bei unverzinslichen Zielern ist der Capitalbetrag nach selnem Nennwerth in der
ersten Spalte anzugeben unter Belfügung der Zahl der Zieler und ihrer Verfalltermine,
so wie des darunter begriffenen Zwischenzinses, wenn solchen der Fatent anzugeben vermag,
worauf die Aufnahms-Commission den Werth derselben und den steuerbaren Jahresertrag
berechnen wird.
In gleicher Weise find auch Zeitrenten unter Angabe ihres vollen Neunwerths zu fatiren.
Zu Lit. C. Spalte 2.
8) Bei Lotterie-Anlehensloosen ist nicht der jeweilige Courswerth, sondern der ursprüng-
liche Capitalwerth zu fatiren.
9) Zu Lit. . Spalte 4 gehören: Leibgedinge, Leibrenten und vererbliche Renten
jeder Art, sie mögen gereicht werden, von wem sie wollen, jedoch mit der im Gesetz bezeich-
neten Ausnahme. Die Fassion dieser Bezüge hat nach dem wirklichen Jahresertrag zu ge-
schehen, welcher von dem Fatenten in Spalte 4 einzusetzen ist. Bestehen dergleichen Bezüge
nicht in Geld, sondern in sonstigen Nutzungen, so find solche im Einzelnen in Spalte 1 an-
zugeben, nach den Preisen des Art. 6 des Gesetzes zu Geld zu berechnen, und zwar:
Kernen . fl. 36 kr. für 1 Scheffel
Watizen, Erbsen, Linsen, ie . 8fl. — do.
Mäühlfruchtt 7Ffl. 12 ke. do.
Roggen, Ackerbohhen 6fl. 24 kr. vo.