Bellage G.
Fassion für Dienst- und Perufs-Einkommen.
Allgemelne Bemerkungen.
1) Derjenige Steuerpflichtige, welcher erstmals mit einem Gehalt vorkommt, hat den
Betrag seines früheren Gehaltes und den Ort und die Stelle, wo er bisher versteuert wurde,
anzugeben. Bei Einkommensveränderungen ist die Zeit, zu welcher der veränderte Gehalt
anfieng, zu bemerken.
2) Mit Ausnahme der im Gesetz vom 19. September 1852, Art. 3, B. a. genannten
Soldaten, Unteroffiziere und Landjäger und der diesen gleichgestellten militärtsch organistrten
Forstschutzwächter, sind alle diejenigen steuerpflichtig, deren Dlenst= und Berufs-Einkommen
im Ganzen den jährlichen Betrag von 200 fl. übersteigt. Insbesondere führt das Gesetz
(Art. 1, Ziffer III.) als steuerbar auf: das Dienst= und Berufs-Einkommen
a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde= und Stif-
tungsdienst activ angestellten oder verwendeten Personen, der Milltärpersonen, der
ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Commissionäre, Mack-
ler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von
Zeitschriften, der gutsberrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Verms-
gensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privat-
vereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, so wie für
Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehülfen und
Diener;
b) die Quiescenzgehalte der Civil= und Militär-Staatsdlener, so wie die Pensionen
oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen,
welche einer der zu Lil. a. aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem activen
Dienstverhältnisse in Bezlehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem
Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffent-