Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

Bellage G. 
Fassion für Dienst- und Perufs-Einkommen. 
Allgemelne Bemerkungen. 
1) Derjenige Steuerpflichtige, welcher erstmals mit einem Gehalt vorkommt, hat den 
Betrag seines früheren Gehaltes und den Ort und die Stelle, wo er bisher versteuert wurde, 
anzugeben. Bei Einkommensveränderungen ist die Zeit, zu welcher der veränderte Gehalt 
anfieng, zu bemerken. 
2) Mit Ausnahme der im Gesetz vom 19. September 1852, Art. 3, B. a. genannten 
Soldaten, Unteroffiziere und Landjäger und der diesen gleichgestellten militärtsch organistrten 
Forstschutzwächter, sind alle diejenigen steuerpflichtig, deren Dlenst= und Berufs-Einkommen 
im Ganzen den jährlichen Betrag von 200 fl. übersteigt. Insbesondere führt das Gesetz 
(Art. 1, Ziffer III.) als steuerbar auf: das Dienst= und Berufs-Einkommen 
a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde= und Stif- 
tungsdienst activ angestellten oder verwendeten Personen, der Milltärpersonen, der 
ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Commissionäre, Mack- 
ler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von 
Zeitschriften, der gutsberrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Verms- 
gensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privat- 
vereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, so wie für 
Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehülfen und 
Diener; 
b) die Quiescenzgehalte der Civil= und Militär-Staatsdlener, so wie die Pensionen 
oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, 
welche einer der zu Lil. a. aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem activen 
Dienstverhältnisse in Bezlehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem 
Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffent-
	        
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