Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Gerste, gemischtes Korn.. . . 5 fl. 36 kr. für 1 Scheffel 
Wicken 44A4Af.. 48 kr. do. 
Dinkel 4141f. — do. 
Einkorn und Ehmernr 3 ffl. 12 kr. do. 
Haber 227l. 4Okr. do. 
1 Wanne Heu.. .GBfl. 48 kr. 
1 Fuder Stroh. sSfl. — 
1 Eimer Wein. 20fl. — 
Von dem Werth der Naturalien dürfen die etwa damit verbundenen Bezugskosten in 
Abzug gebracht werden. 
Desgleichen bleibt bei den in Art. 1, III. a. bezelchneten Steuerpflichtigen außer Be- 
rechnung: der mit Versehung des Dienstes oder Erfüllung des Berufs unmittelbar verbun- 
dene Aufwand oder die dafür gewährte Entschädigung, wie namentlich der Kanzleiaufwand 
aller Art, die Auslagen bezlehungsweise Entschädigungen für Gehülfen, für die amtliche 
Bedienung, die Diäten und Reisekosten für Amts= und Berufsreisen, die in Naturalien oder 
Geld gereichten Pferdsrationen, wofern die Dienstpferde wirklich gehalten werden; serner 
bei Aerzten der Aufwand für Equipage, die des Berufs halber gehalten wird, für Instru- 
mente u. s. w., bei Künstlern dle Kosten für Materialanschaffung, bei Literaten der unum- 
gängliche Aufwand für wissenschaftliche Bedürfnisse aller Art. 
6) Wenn im Laufe einer dreijährigen Etatsperiode das Dienst= oder Berufs-Einkommen 
eines Steuerpflichtigen, gegenüber von dem Vorjahre, sich nicht verändert hat; so genügt 
es an der Erklärung, daß sein Einkommen dem des Vorjahrs gleichgeblieben sei. Im ersten 
Jahre einer dreijährigen Etatsperlode muß aber immer speciell fatirt werden.
	        
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