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in geringerer Menge sich vorfindet, ohne daß hierüber ein von einer zuständigen Behörde
gefertigter Eintrag im Frachtbrief genügenden Aufschluß giebt, so hat der Grenzsteuerbeamte
den Sachverhalt zu erheben, und das hierüber aufzunehmende Protokoll nebst dem Fracht-
brief dem Bezirkssteueramt zu weiterer Einleitung vorzulegen, im Uebrigen aber für das
auszuführende Getränke nach dem Erfund einen neuen Frachtbrief zur Ausfuhr auszustellen.
Ist der Fuhrmann württembergischer Staatsangehöriger und dem Grenzsteuerbeamten
binreichend bekannt, so kann nach erfolgter Unterzeichnung des Protokolls der Ausfuhr sofort
stattgegeben werden, außerdem aber nur dann, wenn der Waarenführer zuvor, auf die in
K. 53 bestimmte Weise, bis zum Betrag des fünften Theils vom Werth der Waare, wie
solcher in dem Frachtbrief angegeben ist, Sicherheit dafür leistet, daß er auf ergehende Vor-
ladung vor der zuständigen württembergischen Behörde zur Untersuchung sich stellen werde.
Kann oder will der Fuhrmann diese Sicherheit nicht leisten, so hat der Grenzsteuer-
beamte unverzüglich und bevor der Ausfuhr stattgegeben wird, unter Einsendung des Proto-
kolls nebst Beilagen, nötbigenfalls durch einen eigenen, auf Kosten des Fuhrmanns abzusen-
denden Boten, von dem nächstgelegenen Oberamt oder Bezirkssteueramt (Cameralamt oder
Umgelds-Commissariat) Bescheid darüber einzuholen, welche Maßregeln gegen den Fuhr-
mann zur Sicherung des Untersuchungsverfahrens zu ergreifen #ien.
8. 16.
Uebergangsschein-Controle.
Bei den in §. 13, lit. B. bezeichneten Versendungen ins Ausland, so wie auf Ver-
langen der Betheiligten bei den Versendungen nach Bayern, Baden und Hohenzollern, tritt
an die Stelle des Frachtbriefs der in einfacher Ausfertigung auszustellende Uebergangs-
schein.
Uebergangsscheine können nur von Hauptzollämtern und von Nebenzollämtern I. Klasse,
und nur auf eine zur Erledigung von Uebergangsscheinen zuständige Steuerstelle nach dem
biefür vorgeschriebenen Formular ausgefertigt werden.
Der Fuhrmann hat die Ladung unter Vorlegung des Uebergangsscheins im Austritts-
ort dem württembergischen Grenzsteuerbeamten (Grenzaceiser) zur Ausgangsbescheinigung
anzumelden. Dieser aber hat die erfolgte Ausfuhr auf dem Uebergangsschein zu beurkunden
und sefort letzteren dem Fuhrmann zum Weitertransport der Waare wieder einzuhändigen.
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