Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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#. 17. 
Austritts-Register. 
Ueber den zur Ausfuhr kommenden Wein und Obstmost ist von dem Grenzsteuerbeam- 
ten ein Austritts-Register nach dem vorgeschriebenen Formular zu führen. 
III. Einfuhr aus dem zollvereinten Ausland. 
8. 18. 
Allgemeine Bestimmung. 
Die Einfuhr von Wein und Obstmost aus dem zollvereinten Ausland unterliegt nach 
der in §. 13 enthaltenen Unterscheidung der Controle mit Frachtbriefen oder mit Ueber- 
gangsscheinen. 
Dem vereinsländischen Eingangsgut wird das aus dem nicht vereinten Auslande bezo- 
gene Getränke in dem Fall gleichgeachtet, wenn dasselbe durch Verzollung schon vor der Ein- 
fuhr nach Württemberg in freien Verkehr gesetzt worden ist. 
. 19. 
Frachtbrief-Controle. 
Bei der Controle mit Frachtbriefen, welche in doppelter Ausfertigung von der Con- 
trolestelle des Absendungsorts auszufertigen sind, und den in 8. 8 und 8. 14, Ziff. 1 be- 
stimmten Inhalt haben müssen, ist der Waarenführer verbunden, die Ladung unter Vorlegung 
beider Frachtbrief-Exemplare dem Grenzsteuerbeamten des württembergischen Eintrittsorts zur 
Controle zu stellen. 
Dieser hat die Ladung mit dem Frachtbrief zu vergleichen, und, wenn sich kein Anstand 
ergiebt, das eine Eremplar des Frachtbriefs mit angefügter Beurkundung über die richtige 
Anmeldung an das Ausstellungsamt zurückzusenden, dagegen das mit der Beurkundung über 
die Haftungsverbindlichkeit des Versenders versehene Eremplar zu seinem Controleregister 
(6. 23) zu nehmen und dem Waarenführer, zur Ablage und Controle am Bestimmungsort, 
eine vollständige Abschrift des zurückbehaltenen Frachtbriefs auszufolgen, auf welchem die 
richtige Anmeldung zu bezeugen ist. 
8. 20. 
Verfahren in Anstandsfällen. 
Getränke, welches mit keinem oder einem mangelhaften Frachtbrief versehen ist, darf 
nicht weiter gebracht werden, sondern ist von dem Grenzsteuerbeamten über die Grenze zurück-
	        
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