Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

und solchem die Zollquittung beizuschließen, welch' beide Documente sofort dem Ortsfieuer- 
beamten des Bestimmungsorts Behufs der Einlage-Controle abzulegen sind. 
V. Durchfuhr vom Ausland nach dem Ausland durch das Inland. 
g. 27. 
Eintritt. 
Bei der Durchfuhr von außervereinsländischem Wein und Obstmost unter Zollbegleit- 
schein-Controle tritt eine besondere Controle an der württembergischen Grenze nicht ein. 
Bei der Durchfuhr von Wein und Obstmost dagegen, welcher sich im freien Verkehr 
befindet, und entweder unter Uebergangsschein= oder unter Frachtbrief-Controle steht, finden 
für die Eintritts-Controle die Vorschriften des S. 19 ff. Anwendung. 
. 28. 
Austritt. 
Bei dem Austritt ist die Ladung in gleicher Weise, wie beim Eintritt, dem Grenzsteuer- 
beamten zur Revision zu stellen. Findet vieser die Ladung mit der Angabe im Frachtbrief 
beziehungsweise Uebergangsschein übereinstimmend, so hat er die vorgeschriebene Ausgangs- 
Bescheinigung zu ertheilen und den Austritt sofort zu gestatten. Ergiebt sich dagegen bei der 
Revifton, die sich übrigens bei — unter Uebergangsschein-Controle stehenden Fuhren — wie 
beim Eintritt auf die Prüfung der Zabl, äußeren Beschaffenheit und des amtlichen Ver- 
schlusses der Colli zu beschränken hat, eine Abweichung von dem Inhalt des Frachtbriefs oder 
Uebergangsscheins, oder fehlt der Frachtbrief oder Uebergangsschein, so finden, vorbehältlich 
des etwa begründeten Strafverfahrens, die Vorschriften von §. 15 Anwendung, und ist dem 
Weitertransport nur gegen vorschriftmäßige Sicherheitsleistung (§J. 53) stattzugeben. - 
VI. Durchfubr von inländischen nach inländischen Orten mit Berübrung 
des Auslandes. 
5. 29. 
Austritt und Wiedereintritt. 
Wenn Wein oder Obstmost von einem inländischen Ort nach einem inländischen Ort 
versendet wird und auf dem Transport ausländisches Gebiet berührt, so finden die Bestim- 
mungen von 88. 4—12 Anwendung und ist außerdem,
	        
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