Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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An den Musterflaschen ist mit dem Siegel je ein Zettel zu befestigen, auf welchem die 
Nummern oder Zeichen der entsprechenden Branntweinfässer anzugeben sind. 
Dem Fuhrmann liegt ob, die Ladung nebst den Musterflaschen und den Uebergangsschein 
dem Grenzsteuerbeamten des Austrittsorts zur Revision zu stellen, welcher mit der größten 
Aufmerksamkeit zu untersuchen hat, ob vie amtlichen Siegel und der etwaige sonstige Verschluß 
an Musterslaschen und Ladung sich in unverletztem Zustande befinden, und ob die Fässer oder 
Colli sonst keine Spuren einer heimlichen Oeffnung an sich tragen, auch ob die Zahl der Colli 
und ihre äußere Beschaffenheit mit den Angaben im Uebergangsschein übereinstimmt. 
Ergiebt sich hiebei kein Anstand, so hat der Grenzsteuerbeamte die vorgenommene Revi- 
sion und die erfolgte Ausfuhr auf dem Uebergangsschein zu beurkunden und letzteren nebst den 
Musterflaschen dem Fuhrmann zum Weitertransport wieder zugustellen. 
Der Grenzsteuerbeamte hat über den zur Ausfuhr kommenden Branntwein ein Austritts- 
Register nach dem vorgeschriebenen Formular zu führen. 
8. 34. 
Fortsetzung. Anstandöfälle. 
Wenn aber bei der Controlestelle im württembergischen Grenzort ein Anstand sich ergiebt, 
sei es, daß Zahl und äußere Beschaffenheit der Colli mit den Angaben im Uebergangsschein 
nicht übereinstimmen, oder der amtliche Verschluß verletzt getroffen wird, oder sonst Verdachts- 
gründe dafür vorliegen, daß mit der Ladung oder den Musterflaschen eine Veränderung vor- 
gegangen sei, so bat der Grenzsteuerbeamte, wofern Rückvergütung für den auszuführenden 
Branntwein in Anspruch genommen worden ist (§. 33, Ziff. 1), den Sachverhalt wo möglich 
unter Beiziehung einer Urkundsperson vorläufig festzustellen, ein genaues Protokoll hierüber 
aufzunehmen und dieses sogleich, nebst dem Uebergangsschein, der nächstgelegenen — zur Vor- 
oder Hauptuntersuchung zuständigen Behörde zur Einleitung des strafrechtlichen Verfahrens 
(Gesetz vom 19. September 1852, Art. 13, Ziff. 2, Abs. 4) einzusenden, auch der Ladung 
bis auf erhaltene Weisung durch Beschlagnahme sich zu versichern. Die mit Beschlag beleg- 
ten Colli sind bei der Ortspolizeibehörde niederzulegen. (Vergl. auch Zollstrafgesetz vom 
15. Mai 1838, Art. 29 ff.; Finanzministerial-Verfügung vom 9. November 1840, betreffend 
das Verfahren in Zollstrafsachen, §. 2 ff.) 
Von dem bei der Austrittscontrole sich ergebenen Anstande ist demjenigen Amte, welches
	        
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