Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

404 
nach Württemberg in freien Verkehr gesetzte Branntwein gehört, unterliegt, mit der in §. 42 
bezeichneten Ausnahme, der Uebergangssteuer (Gesetz vom 19. September 1852, Art. 12, 
Reg. Blatt S. 202; Hauptinstruktion vom 27. September 1852, §. 43, Reg. Blatt S. 298) 
und darf nur unter Uebergangsschein= oder Frachtbriefcontrole geschehen, in welcher Beziehung 
die Vorschriften der I6. 18—23 Anwendung finden. 
2) Hinsichtlich der Erhebung der Uebergangssteuer wird Folgendes bestimmt: 
A. Erfolgt die Einfuhr unter Frachtbrief-Controle, so ist die Uebergangssteuer stets 
an den Grenzsteuerbeamten des ersten württembergischen Eintrittsorts auf den Grund 
specieller Revision zu entrichten, bei welcher durch den amtlichen Alkoholometer der 
Stärkegrad des Branntweins genau zu erheben, und ebenso dessen Quantität durch 
den Viflrstab möglichst sorgfältig zu ermitteln ist. 
Stimmt das Ergebniß dieser Ermittlung mit den Angaben in der bei der Ladung 
befindlichen Bezettelung überein, oder beträgt die Differenz nicht über u#z der im 
Transportschein bemerkten Quantität, so wird die Uebergangssteuer sofort nach dem 
Erfund berechnet und erhoben. Ist dagegen die Differenz größer, so wird die Ueber- 
gangssteuer von der ermittelten Quantität vorläufig blos als Abschlagszahlung erbo- 
ben und die definitive Feststellung ver Uebergangssteuerschuldigkeit auf förmliche Nach- 
eichung am Bestimmungsort ausgesetzt, zu welchem Behufe zutreffenden Falls dem 
Controlebeamten des Bestimmungsorts die erforderliche Mittheilung zu machen und 
auch auf dem Frachtbrief das Geeignete, unter Beifügung des Betrags der bezahl- 
ten Uebergangssteuer, vorzumerken ist. 
Ferner aber hat in einem solchen Falle der Grenzsteuerbeamte die Fässer durch 
Versieglung mit flüssigem Pech (ohne Flamme) sorgfältig unter Verschluß zu setzen 
und mit fortlaufenden Ziffern oder Buchstaben zu bezeichnen, auch auf darauf gesiegel- 
ten Zetteln das Ergebniß des Abstichs von jedem Faß nebst der Nummer oder Litera 
desselben zu bemerken, worauf erst dem Weitertransport stattgegeben werden darf, nach- 
dem zuvor noch auf dem Frachtbrief auch der Verschluß und die Bezeichnung der 
Fässer beschrieben worden ist. 
Bei der Einfuhr unter Uebergangsschein-Controle ist die Ladung gleichfalls 
dem Grenzsteuerbeamten des württembergischen Eintrittsorts zur Controle zu stellen, 
welcher sich folgendermaßen zu benehmen hat:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.