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nach Württemberg in freien Verkehr gesetzte Branntwein gehört, unterliegt, mit der in §. 42
bezeichneten Ausnahme, der Uebergangssteuer (Gesetz vom 19. September 1852, Art. 12,
Reg. Blatt S. 202; Hauptinstruktion vom 27. September 1852, §. 43, Reg. Blatt S. 298)
und darf nur unter Uebergangsschein= oder Frachtbriefcontrole geschehen, in welcher Beziehung
die Vorschriften der I6. 18—23 Anwendung finden.
2) Hinsichtlich der Erhebung der Uebergangssteuer wird Folgendes bestimmt:
A. Erfolgt die Einfuhr unter Frachtbrief-Controle, so ist die Uebergangssteuer stets
an den Grenzsteuerbeamten des ersten württembergischen Eintrittsorts auf den Grund
specieller Revision zu entrichten, bei welcher durch den amtlichen Alkoholometer der
Stärkegrad des Branntweins genau zu erheben, und ebenso dessen Quantität durch
den Viflrstab möglichst sorgfältig zu ermitteln ist.
Stimmt das Ergebniß dieser Ermittlung mit den Angaben in der bei der Ladung
befindlichen Bezettelung überein, oder beträgt die Differenz nicht über u#z der im
Transportschein bemerkten Quantität, so wird die Uebergangssteuer sofort nach dem
Erfund berechnet und erhoben. Ist dagegen die Differenz größer, so wird die Ueber-
gangssteuer von der ermittelten Quantität vorläufig blos als Abschlagszahlung erbo-
ben und die definitive Feststellung ver Uebergangssteuerschuldigkeit auf förmliche Nach-
eichung am Bestimmungsort ausgesetzt, zu welchem Behufe zutreffenden Falls dem
Controlebeamten des Bestimmungsorts die erforderliche Mittheilung zu machen und
auch auf dem Frachtbrief das Geeignete, unter Beifügung des Betrags der bezahl-
ten Uebergangssteuer, vorzumerken ist.
Ferner aber hat in einem solchen Falle der Grenzsteuerbeamte die Fässer durch
Versieglung mit flüssigem Pech (ohne Flamme) sorgfältig unter Verschluß zu setzen
und mit fortlaufenden Ziffern oder Buchstaben zu bezeichnen, auch auf darauf gesiegel-
ten Zetteln das Ergebniß des Abstichs von jedem Faß nebst der Nummer oder Litera
desselben zu bemerken, worauf erst dem Weitertransport stattgegeben werden darf, nach-
dem zuvor noch auf dem Frachtbrief auch der Verschluß und die Bezeichnung der
Fässer beschrieben worden ist.
Bei der Einfuhr unter Uebergangsschein-Controle ist die Ladung gleichfalls
dem Grenzsteuerbeamten des württembergischen Eintrittsorts zur Controle zu stellen,
welcher sich folgendermaßen zu benehmen hat: