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a) Liegt eine Musterflasche nicht bei, oder ist deren amtliches Siegel, oder der Ver-
schluß der Ladung selbst verletzt, so hat der Grenzsteuerbeamte die Ladung wie eine
mit Frachtbrief eingehende zu behandeln (Lit. 4.), und daher die Uebergangssteuer
sogleich zu erheben.
Die Bezahlung derselben ist auf dem Uebergangsschein zu beurkunden, solcher zu
visiren und in das Einfuhr= und Einzugs-Register einzutragen, sofort aber ist der
Einfuhr nach wiederangelegtem Verschluß der Colli stattzugeben und der Ueber-
gangsschein unter Angabe des Grundes, weßhalb die Erhebung der Uebergangs-
steuer an der Grenze stattgefunden bat, dem Fuhrmann zur Ablage bei dem im
Uebergangsschein bezeichneten Erledigungsamte wieder zuzustellen.
b)) Wird dagegen die Ladung mit unverletztem Verschluß und gehörig gefiegelter Muster-
flasche zur Controle gestellt, und ist im Uebergangsschein eine zur Erhebung der
Uebergangssteuer zuständige Steuerstelle im Innern als Erledigungsamt bezeichnet,
so steht dem Fuhrmann frei, ob er die Uebergangssteuer sogleich an der Grenze
oder im Innern entrichten will. Ersteren Falls finden lediglich die Vorschriften
von Uet. a. Anwendung; im zweiten Falle aber hat die Zahlung bei derjenigen
Steuerbehörde zu geschehen, auf welche der Uebergangsschein lautet, und daher der
Grenzsteuerbeamte sich darauf zu beschränken, die Controle auf dem Uebergangs-
schein zu beurkunden, den Branntwein in dem Einfahrregister vorzumerken und dessen
Weitertransport zu dem Erledigungsamte stattzugeben. Diesem ist der Branntwein
sofort zur Erledigung des Uebergangsscheins vorzuführen, und es hat dasselbe, wenn
der amtliche Verschluß der Musterflaschen sowohl, als jener der Ladung selbst unver-
letzt erfunden wird, die Uebergangssteuer nach dem Stärkegrad zu erheben. Wenn
aber der Verschluß der Colli oder der Musterflaschen verletzt ist, oder der Inhalt
beider nicht den gleichen Stärkegrad ausweist, so wie wenn eine Musterflasche nicht
übergeben wird oder sonst ein Anstand sich ergiebt, so ist die Uebergangssteuer
nach dem höchsten Satz (vergl. §. 53, Ziff. 1. b.) zu erbeben, sofern nicht
von dem Steuer-Collegium, wegen Vorhandenseyns mildernder Umstände, auf
dieffälligen Antrag des betreffenden Amtes ein geringerer Betrag festgesetzt wird
(§. 39).
3) Von Branntwein, welcher ohne Angabe eines Bestimmungsorts auf den Handel ein-