Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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nähmlich zu verrechnen. Ausstände werden denselben im Falle einer Versäumniß und jeden- 
falls dann zum Ersatz aufgerechnet, wenn sie von einer Zögerung des Abgabepflichtigen nicht 
spätestens 8 Tage nach dem Verfalltermine dem Bezirkssteueramt Anzeige machen. 
Wird dagegen diese Anzeige gemacht, so hat das Bezirkssteueramt den Ortssteuerbeam- 
ten über die zum Zwecke der Beitreibung zu ergreifenden Maßregeln gehörig zu instruiren und 
nöthigenfalls wegen Einleitung des Executions-Verfahrens selbst das Weitere zu besorgen. 
Ausstände, von welchen nicht nachgewiesen ist, daß zu deren Beitreibung alle gesetzli- 
chen Mittel zu rechter Zeit — aber ohne Erfolg — angewendet worden find, werden in der 
Rechnung nicht angenommen, sondern dem säumigen Beamten zur Last gelegt. 
5S. 60. 
Fortsetzung. 
Die Ortssteuerbeamten haben je auf den 31. März, 30. Juni, 30. September und 
31. December die Uebergangssteuer-Register abzuschließen, wobei die noch unerledigten Ein- 
träge (z. B. wo eine Abgabe rückständig ist) ihrem ganzen Inhalte nach in das Register für 
das neue Quartal in vollständiger Abschrift zu übertragen sind. 
Bezüglich der Kassenführung, der Ablieferung der eingezogenen Abgaben, des Nachwei- 
ses über den Verbrauch der Druckschriften und der vierteljährlichen, beziehungsweise jährlichen 
Abrechnung werden die Ortssteuerbeamten auf die bestehenden allgemeinen Vorschriften 
verwiesen. 
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Auszüge aus den Unterkaufsbüchern und Abfuhrregistern. Prüfung derselben auf dem Controle= 
Bureau des Steuercollegiums. 
Die Unterkäufer haben je auf den 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Decem- 
ber Auszüge aus den Unterkaufsbüchern über die in den drei vorangegangenen Monaten erfolg- 
ten Einträge über Absendungen von Wein, Obstmost, Branntwein und Bier nach den hie- 
für vorgeschriebenen Formularien in der Weise zu fertigen, daß die Absendungen für Em- 
pfänger eines und desselben Cameralamtsbezirks, beziehungsweise bei Versendungen in das Aus- 
land, die Absendungen für Empfänger eines und desselben Bestimmungslandes je in den glei- 
chen Auszug kommen. 
Diese Auszüge sind spätestens je auf den 15. Januar, April, Juli und October an das 
Bezirkssteueramt (Cameralamt) einzusenden.
	        
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