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nach gegenwärtiger Instruktion bestehende Controle des Getränkeverkehrs wesentlich zu Er-
gänzung der Wirthschafts-Abgaben-Controle dient.
Die Cameralämter sind daher verbunden, die Mitwirkung, beziehungsweise Einschreitung
des Umgelds-Commissariats namentlich in allen denjenigen Fällen zu veranlassen, in welchen
irgend eine Beziehung zu der Controle der Ausschanks-Abgabe von Wein und Obstmost,
der Abgabe vom Branntwein oder der Malgzsteuer eintritt, eine Abgabengefährdung oder ein
Controlevergehen eines Wirths, Branntweinbrenners, Bräuers oder Müllers, oder ein auf
diese Abgaben-Controle sich beziehendes Dienstvergehen eines nachgesetzten Steuerbeamten in
Frage steht.
3) Die Umgelds-Commissäre haben aus Veranlassung ihrer anderweiten Amtereisen,
insbesondere bei den periodischen Abstichen in den Wirthskellern die Amtsführung der Unter-
käufer, Kelternschreiber und Ortssteuerbeamten genau zu visitiren und deren Register und
Kassenführung zu untersuchen. Die Vornahme einer solchen Untersuchung ist in den betref-
fenden Registern, beziehungsweise Kassentagbüchern jedesmal zu beurkunden und wegen
etwaiger hiebei sich ergebender Anflände in Gemeinschaft mit dem Cameralamt die erforder-
liche Einleitung zu treffen; wenn aber Gefahr auf dem Verzuge haftet, so hat der Umgelds-
Commissär vorläufig allein das Nöthige vorzukehren, übrigens sogleich dem Cameralamt An-
zeige hievon zu machen und weiterhin in Gemeinschaft mit demselben zu handeln.
4) Den Umgelds-Commissären liegt ferner ob, über diejenigen Anstände, welche ihnen von
dem Controlebureau, des Steuercollegiums auf den Grund der Vergleichung der Auszüge
aus den Unterkaufsbüchern und Kelternschreiberei-Registern mit den Bezugsregistern und mit
den Keller= und Accordsregistern mitgetheilt werden (§. 61, vorletzter Absatz), die geeignete
Nachforschung anzustellen, beziehungsweise in den zutreffenden Fällen in der vorgeschriebenen
Weise die Einleitung strafrechtlicher Untersuchung zu bewirken und über die getroffene Einlel-
tung gegen das Controlebureau mittelst Beantwortung der Revisionsausstellungen sich aus-
zuweisen.
Zweifelhafte Fälle, insbesondere solche, in denen zwischen dem Controlebureau und dem
betressenden Cameralamt oder Umgelds-Commissariat eine Differenz der Ansichten verbleibt,
hat das Controlebureau unter Anschluß der betreffenden Register und Auszüge aus den
Unterkaufsbüchern, des Revisionsprotocolls und dessen Beantwortung von Seiten des Cameral=
amts oder Umgeldscommissariats, beziehungsweise unter Anschluß von Auszügen hieraus,
mit Bericht dem Steuercollegium zur Entscheidung vorzulegen.