Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Schlußbestimmung. 
K. 66. 
Alle Uebertretungen der in dieser Instruktion gegebenen und zu deren Vollzug weiter 
erscheinenden öffentlich bekannt gemachten Vorschriften, welche nicht eine Steuergefährdung 
oder ein anderes mit höherer Strafe belegtes Vergehen enthalten, werden als Controlever= 
gehen bestraft. 
Stuttgart den 9. November 1852. 
Knapp. 
N###m 
Berichtigung. 
In Art. 9, Ziffer 8 des Branntweinsteuer-Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg. Blatt S. 200) 
ist zu lesen: „Blase, Maischwärmer“ statt: „Blose Maischwärmer“. 
  
Gedruckt bet G. Hasselbrink.
	        
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