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8) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
a) Verfügung, betreffend die Aenderung der Einkommens-Verhältnisse der Forstamts-Assistenten.
Um die Gehalts= 2c. Bezüge der Forstamts-Assistenten auf eine den Verhältnissen ent-
sprechendere Weise zu regeln, und die Gleichstellung verselben mit den Actuaren und Buch-
haltern bei den Bezirksämtern auch in Absicht auf die Bestandtheile des Einkommens zu
bewirken, wird mit höchster, nach Vernehmung des K. Geheimen-Raths ertheilter Ermäch-
tigung Seiner Königlichen Majestät Folgendes verfügt:
1) Statt des bisherigen Gehalts, statt der Pferdsration oder der Vergütung dafür und
statt der Diäten für auswärtige Verrichtungen (Verfügung vom 21. Januar 1822,
Reg. Blatt S. 24, vom 10. August 1826, Reg. Blatt S. 384, und vom 5. Septem-
ber 1825, Reg. Blatt S. 494) beziehen künftig die Forstamts-Assistenten eine Be-
soldung von jährlichen 500 fl. in Geld und bei auswärtigen Geschäften die Diäten
und Reisekosten der Cameralamts-Buchbalter (Verordnung vom 4. Juni 1819, §. 13,
Reg. Blatt S. 299).
2) Die unentgeldliche Heizung der Assistentenzimmer hört auf, weshalb
3) die Holzabgabe aus Staatswaldungen an die Oberförster von bisherigen 4 Klaftern
jährlich auf 3 Klafter vermindert wird.
Vorstehende Aenderungen treten bei den bereits angestellten Dienern mit dem 1. Ja-
nuar 1853 in Wirksamkeit.
Stuttgart den 29. November 1852. Knapp.
b) Verfügung, betreffend die zu Erledigung von Uebergangsscheinen befugten Steuerämter.
In 8. 16, Absatz 2 der Verfügung vom 9. d. M., betreffend die Controle des Ver-
kehrs mit Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz und die Uebergangssteuer von
Branntwein, Bier und Malz (Reg. Blatt S. 393) ist bestimmt, daß Uebergangsscheine nur
von Hauptzollämtern und von Nebenzollämtern erster Classe, und nur auf eine zur
Erledigung von Uebergangsscheinen zuständige Steuerstelle ausgefertigt wer-
den dürfen.