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Mit Bezlehung hierauf werden nur zur Erledigung von Uebergangsscheinen und zur
Erhebung der Uebergangssteuer von — unter Uebergangsschein-Controle eingehendem Brannt-
wein, Bier und Malz für zuständig erklärt:
sämmtliche Haupt= und Nebenzollämter, so wie die Grenzacciseämter an den durch
vie Bekanntmachungen vom 20. September, 7. und 26. Oktober 1852 (Reg. Blatt
S. 263 ff., 312 und 384) bezeichneten Uebergangsstraßen, sofern sich an diesen
Uebergangsstationen keine Zollstelle befindet.
Nach Bedürfniß des Verkehrs bleibt jedoch vorbehalten, die ebenbemerkte Befugniß noch
weiteren Steuerämtern zu übertragen.
Stuttgart den 29. November 1852. Knapp.
) Verfügung, betreffend einige Abänderungen der Verfügung über die Revision des Gewerbesteuer-
Catasters vom 13. Dezember 1834 (Reg. Blatt S. 599 f.)
Mit Beziehung auf das Gesetz vom 19. September 1852, betreffend die Steuer vom
Capital-, Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommen, Art. 1. III. a., wonach die Commissio-
näre, Mackler (Sensale), Feldmesser und die bei gewerblichen Unternehmungen verwendeten
Gehülfen nunmehr der Dienst= und Berufs-Einkommenssteuer nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes unterliegen; sodann unter weiterer Bezugnahme auf den Art. 43 des Branntwein-
steuergesetzes vom 19. September 1852, welcher die Gewerbesteuer von der Branntwein-
Fabrikation auch auf die bisher steuerfrei gewesenen Brennereien von eigenem Erzeugniß
ausdehnt, wird hiemit verfügt, wie folgt:
1) Die Einreihung der Commissionäre, Mackler (Sensale) und Feldmesser
unter die gewerbesteuerpflichtigen Handwerker in der Beilage F. zur Ministerial-
Verfügung vom 13. Dezember 1834, betreffend die Revision des Gewerbesteuer-
Catasters, ist aufgehoben.
2)) Diejenigen Meister und Gehülfen, welche nur gesellen weise bei andern Mei-
stern arbeiten, gleichwohl aber nach K. 14, lit. b. der erwähnten Ministerial-
Verfügung in das Gewerbesteuer-Cataster aufzunehmen waren, sind dieser Bestim-
mung nicht mehr unterworfen.
3) Die im letzten Absatze des §. 52 ebendieser Verfügung ausgesprochene Steuer-
freiheit Derjenigen, welche ausschließlich von eigenem Erzeugniß Branntwein, Essig