Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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oder mousstrenden Wein fabriziren, findet auf die Branntweinbrenner keine 
Anwendung mehr. 
Der Steueransatz der zu 1 und 2 genannten Personen ist im Gewerbesteuer-Cataster 
soferne sie in solches bis jetzt eingeschätzt waren, abzuschreiben, die seither steuerfrei gewe- 
senen Branntweinbrenner dagegen (Ziff. 3) find in das Gewerbesteuer-Cataster neu auf- 
zunehmen. 
Wonach von dem Steuer-Collegium und den untergeordneten Steuerbehörden das Er- 
forderliche zu besorgen ist. 
Stuttgart den 6. Dezember 1852. 
Knapp. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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