Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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sollen zur Anmeldung aller aus dem Lehens= und Grundherrlichkeits-Verbande entspringenden 
bäuerlichen Abgaben und Leistungen, mit Einschluß der Zehenten und der auf diesen Rechten 
ruhenden Gegenleistungen und Lasten, so wie zur Geltendmachung von Rückersatzansprüchen 
der Pflichtigen gegen die Berechtigten, sel es, daß diese aus jenem oder aus einem andern, 
wie aus dem vogteilichen oder schutzherrlichen Verbande hergeleitet werden, die Berech- 
tigten und Pflichtigen unter dem Rechtsnachtheile aufgefordert werden, daß nach Ablauf 
von 18 Monaten weder Ersatzansprüche, noch vie genannten Rechte und Leistungen geltend 
gemacht werden können, soweit solche nicht in den Güter= oder Unterpfandsbüchern oder 
in den bei den Gerichten verwahrten, die Stelle dieser Bücher vertretenden Urkunden vor- 
getragen sind. # 
Da nun Seine Königliche Majestät nach Vernehmung des Königlichen Gehei- 
menrathes die höchste Entschließung ertheilt haben, daß viese Gesetzesbestimmung von der 
Königl. Ablösungs-Commission zu vollziehen sei: so werden die betreffenden Berechtigten und 
Mlichtigen andurch aufgerufen, ihre Ansprüche binnen der unten näher bestimmten Frist anzu- 
melden, und ertheilt man dießfalls folgende nähere Weisungen: 
. 1. 
Es find nicht nur unbestrittene, sondern auch die im Streite befangenen Rechte anzu- 
melden, und zwar: 
1) Alle aus dem Lehens= und Grundberrlichkeits-Verbande entspringenden bäuerlichen 
Abgaben und Leistungen, mit Einschluß der Zehenten. 
Unter „Grundherrlichkeit“ ist hier nicht blos das auf einem getheilten Eigenthum beru- 
hende Verhältniß, sondern überhaupt das Verhältniß eines Berechtigten zu Grundstücken oder 
Hofgütern zu verstehen, kraft dessen er, abgesehen von aller persönlichen Verbindung, von je- 
dem Besitzer derselben gewisse Leistungen anzusprechen hat, wie sie von dem Bauernstand in 
Deutschland gewöhnlich prästirt werden, mag die Entstehung des Verhältnisses in einem Ober- 
eigenthum, in der Vogteilichkeit, in Verjährung, in Vertrag oder in irgend welchem sonstigen 
Grunde zu suchen seyn. 
Hieher gehören alle bäuerlichen Abgaben und Leistungen, auf welche sich die Gesetze vom 
14. April 1848, betreffend die Beseitigung der auf dem Grund und Boden ruhenden Lasten 
(Reg. Blatt von 1848, S. 165), vom 17. Juni 1849, betreffend die Ablösung der Zehenten
	        
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