Anleitung
zur
Vornahme der Eichung und Bezeichnung der Brennerei-Betriebsgeräthe.
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Die nach §. 2 der Hauptinstruktion zu dem Branntweinsteuer-Gesetz vom 19. September 1852 zu eichenden
Brennereigeräthe müssen stets bis zum Rande und Ueberlaufen gefüllt, und bann dabei entweder aus dem Eichgefäß
in die Geräthe over aus denselben in die Eiche gemessen werden.
Soll eine Gährbütte, eine Gährstande oder ein Gährfaß bis zu einem gewissen Maß geeicht werden, so ist
solche an der Stelle, wo fie ihren Stand bekommen soll, ordnungsmäßig aufjustellen, sodann aus der Eiche bis zu
derjenigen Höhe zu füllen, welche dieselbe haben soll. Diese Höhe ist mit dem Risser ringsum anzumerken und
hierauf der nicht gefüllt gewesene Theil in Gegenwart des Eichmeisters und des Steuerbeamten ringsum abzu-
schneiden.
Bei Angabe der Dimensionen genügt es, solche nach ganzen, halben und Viertels-Zollen zu verzeichnen und
wird die Höhe der Gefässe stets in der Mitte gemessen, indem man guer über die Oeffnung des Gefässes eine
gerade Latte legt und den Maßstab senkrecht auf die Mitte des Bodens stellt.
Nichtrunde Gefässe werden nach Länge und Breite gemessen und ist das Maß in der Art anzugeben, daß
das Längemaß über einen Querstrich, das Breitemaß aber unter diesen Jurstic gesetzt wird, z. B. ad 8) Vor-
maischbütte oval 55 §#.
Nummern und der Inhalt der Gefässe werden, je nachdem es der geeichte Gegenstand zuläßt und Materia-
lien dazu vorhanden sind, eingebrannt, aufgerissen, eingeschlagen, oder mit Oelfarbe nach der Vorschrift der Instruk-
tion angeschrieben.
Die Hölfe bei vem Eichen hat der Brennereibesitzer zu leisten over leisten zu lassen, derselbe ist jedoch nicht
verbunden, die Gefässe zur Eichstelle (Sitz des Cichamtes) zu bringen, es hat vielmehr der Eschmesster ssch mit seinen
Eichgeräthschaften in die Brennerei zu begeben und daselbst das Eichen vorzunebmen.
Das Eichen hat nach der Instruktion stets in Gegenwart des Ortssteuerbeamten (Aceisers. zu geschehen und
hat der Eichschein nur dann Gültigkeit, wenn er von diesem Steuerbeamten mitunterzeichnet ist.
Bei Gegenständen, welche nicht geeicht werden und blose Angabe der Dimensionen nach Zollen vorgeschrie-
ben ist (§. 6 der Instruktion, Ziff. 4) genügt der Eintrag in die Eichurkunde nach Form, Nummer, Höhe und
Weite.