Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

Formular Lit. D. 
Bezirkssteurraunt ... 
Brennerei-Inventarium 
Ortsstener-Amts 
zu 
  
Vorschristen für den Gebrauch. 
1) Jeder Ortssteuerbeamte hat über die in seinem Bezirke vorhandenen Brennereien ein Inventarium nach diesem 
Muster zu führen, worin die Betriebsräume und Geräthe einer jeden Breunerei und die damit vorgehenden 
Veränderungen nach Maßgabe der Geräthe-Nachweisungen und Veränderungs-Anzeigen verzeichnet und ein- 
getragen werden. 
2) Jede Brennerei erhält in vem Inventarium ihre mit einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnende, aus min- 
destens zwei Blattseiten neben einander bestebende Abtheilung. 
3) Die Brennereien werden nach den Geräthe-Nachweisungen in der Reihenfolge, wie solche eingehen, in das 
Inventarium eingetragen. Wo ihre Anzahl es nöthig macht, ist ein alphabetisches Verzeichniß zum leichtern 
Auffinden anzulegen. 
4) Später eintretende Veränderungen der Räume oder Geräthe werden auf den Grund der bescheinigten Ver- 
änderungs-Anzeigen nachgetragen. 
5) Abgehende Geräthe werden in den dafür bestimmten Spalten in Abgang gestellt und zugleich so durchstrichen, 
daß der ursprüngliche Eintrag noch leserlich bleibt. Dasselbe geschieht, wenn der Inhalt eines Geräths sich 
ändert, und es wird in diesem Falle das Geräthe in dem veränderten Inhalte unter der letzten Eintragung 
der betreffenden Spalten als neu hinzutretend in Zugaug geschrieben. 
6) Die zu dem Inventarium gebörigen Belege, das ist: die Geräthe-Nachweisungen, die Grundrisse und die 
Veränderungs-Anzeigen werden für jede Brennerei in einem besonderen Hefte nach der Zeitfolge geordnet 
und mit einer fortlaufenden Nummer versehen. 
7) Geht eine Brennerei ganz ein, so wird solches in der betreffenden Abtheilung des Inventariums bemerkt. 
 
	        
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